Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/30: Teilrevision des Postorganisationsgesetzes (POG) · 37 Seiten
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Da die von PostFinance vergebenen COVID-19 Kredite vollumfänglich durch den Bund verbürgt werden, wirken sie sich nur marginal auf die Eigenmittelanforderungen der Bank aus und tragen somit nicht zur Verschärfung der Kapitalsituation von PostFinance bei26.
Die COVID-19-Kredite würden inskünftig zwar unter die volumenmässige Beschränkung für die Kredit- und Hypothekenvergabe gemäss Art. 3 Abs. 1bbisE-POG fallen. Diese Auswirkungen sind jedoch aus Sicht PostFinance vernachlässigbar, da das Volumen an COVID-19-Krediten verhältnismässig gering ist und diese Kredite grundsätzlich bis 2025 befristet sind.
PostFinance hat sich in der Krisensituation in der Lage gezeigt, innerhalb von kurzer Zeit eine grosse Anzahl von Krediten zu vergeben. An der Ausgangslage und den Zukunftsperspektiven von PostFinance, wie sie in Kapitel 1.1 dargestellt wurden, ändert die temporäre Lockerung des Kreditvergabeverbots im Rahmen der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung allerdings nichts.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 3 POG Unternehmenszweck
Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4bisund Abs. 3
Absatz 1 bestimmt die Geschäftstätigkeit der Post und bildet die gesetzliche Grundlage für die drei Hauptgeschäftsbereiche der Post. Der Geschäftsbereich «Finanzdienstleistungen» (Abs. 1 Bst. b) wird durch PostFinance erbracht27.
PostFinance soll es neu ermöglicht werden, Kredite und Hypotheken zu vergeben. Entsprechend wird das Kredit- und Hypothekarvergabeverbot gemäss Absatz 3 aufgehoben und im Zweckkatalog in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4bisergänzt. Das Geschäftsgebiet der PostFinance umfasst vorwiegend die Schweiz. Auslandgeschäfte sind zulässig, dürfen aber den Grundversorgungsauftrag im Bereich Zahlungsverkehr nicht durch eine im Vergleich zum Inlandgeschäft erhöhte Risikoexposition beeinträchtigen28.
Art. 3 Abs. 1bis
Die Kompetenz zur Vergabe von Krediten und Hypotheken durch PostFinance wird durch Absatz 1bisvolumenmässig begrenzt. Diese Limitierung gründet im Verfassungsrecht. Demnach muss jede wirtschaftliche Tätigkeit des Staates in einem Konnex mit der verfassungsrechtlich statuierten Bundesaufgabe stehen und wird durch diese gleichsam begrenzt29.
26 Die COVID-19-Kredite haben keine Auswirkungen auf die gewichteten Eigenmittelanforderungen (RWA-Sicht), da Kredite bis 500'000 Franken vollumfänglich durch den Bund verbürgt werden und dafür keine Eigenmittel unterlegt werden müssen. Auf die ungewichteten Eigenmittelanforderungen (Leverage Ratio) ergibt sich eine marginale Auswirkung, da die ungenutzen Limiten als Ausserbilanzpositionen zu berücksichtigen sind und damit zu einer moderaten Vergrösserung des Gesamtengagements führen.
27 Vgl. Art. 14 Abs. 1 POG betreffend Dienstleistungen im Zahlungsverkehr bzw. Grundversorgungsauftrag
28 Diese Restriktion ist Ausfluss der Verfassungsmässigkeit, dazu hinten Kap. 6.1.
29 Zur Verfassungsmässigkeit hinten Kap. 6.1.