Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/107: OR (Mietrecht): Anfangsmietzins und Ort- und Quartierüblichkeit · 35 Seiten

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Der Bundesrat schlug in der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) vom 12. Dezember 200822 neben anderen Punkten vor, die Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses anhand der Vergleichsmiete zu überprüfen. Für die Ermittlung der Vergleichsmiete sollte eine anerkannte statistische Methode herangezogen werden. Die Revisionsvorlage scheiterte nachdem der Nationalrat am 14. September 2010 zum zweiten Mal Nichteintreten entschieden hatte23.

Am 20. Juni 2013 reichte der damalige Nationalrat Hans Egloff die Motion 13.356224 ein und forderte eine Anpassung von Artikel 11 VMWG, welche einen Nachweis der Orts- und Quartierüblichkeit der Mietzinse mit einem vernünftigen Aufwand ermöglichen sollte. In seiner Stellungnahme vom 13. September 2013 beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Er befürchtete, dass die Vereinfachung auf Kosten der Vergleichsgenauigkeit gehen würde und sah auch in den zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Motion Gründe gegen eine Annahme. Die Motion wurde am 19. Juni 2015 abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

In der Europäischen Union (EU) sind für die Regelung des Mietrechts die einzelnen Mietgliedstaaten zuständig. Die historisch gewachsene mietrechtliche Gesetzgebung ist jeweils sehr unterschiedlich ausgestaltet. Vergleiche sind zudem wegen der divergierenden Bedeutung des Mietwohnungsmarktes in den verschiedenen Staaten und des differenten Anteils der geförderten Wohnungen bzw. der realisierten Wohnbauförderungsmassnahmen schwierig. Insbesondere ist der Mieteranteil in der Schweiz deutlich höher als im europäischen Durchschnitt25.

Die EU-Abgeordneten haben am 21. Januar 2021 entschieden, dass der Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum ein Grundrecht sein sollte26.

Das deutsche Recht regelt in den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)27 den Mietspiegel. Es handelt sich hierbei um eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit sie von der zuständigen Behörde oder den Interessensvertretenden der Vermietenden und der Mietenden gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist (§ 558c (1) BGB). Bei Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind solche Mietspiegel zu erstellen. Die Mietspiegel und die Änderungen werden veröffentlicht (§ 558c (4) BGB). § 558d BGB regelt den qualifizierten Mietspiegel, welcher nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wird. Vermietende können in der Begründung von Mieterhöhungsverlangen gemäss § 558 auf Mietspiegel Bezug nehmen (§ 558a (2) Ziff. 1 BGB). Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich aus den üblichen Entgelten zusammen, welche in einer Gemeinde oder einer ver-

22 BBl 2009 347, abrufbar unter: BBl 2009 347 (admin.ch).

23 08.081 Geschäft des Bundesrates. OR. Miete und Pacht. 12. Dezember 2008, abrufbar unter: 08.081 | OR. Miete und Pacht | Geschäft | Das Schweizer Parlament.

24 13.3562 | Orts- und Quartierüblichkeit bei Mietzinsen praktikabel machen | Geschäft | Das Schweizer Parlament.

25 Vgl. Website des Bundesamtes für Statistik BFS: Wohnverhältnisse | Bundesamt für Statistik (admin.ch)

26 Vgl. Website des Europäischen Parlamentes: Zugang zu angemessenem Wohnraum sollte europäisches Grundrecht sein | Aktuelles | Europäisches Parlament (europa.eu).

27 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist.