Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/107: OR (Mietrecht): Anfangsmietzins und Ort- und Quartierüblichkeit · 35 Seiten

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Unter Ausstattung werden der Ausbaustandard und die Infrastruktur eines gemieteten Objekts verstanden. Subjektive Elemente einer Wohnung werden unter dem Blickwinkel des Komforts geprüft62. Es gibt Lehrmeinungen, welche zwischen Einrichtungen, welche in den meisten Wohn- oder Geschäftsräumen vorhanden sind (z. B. Heizung, Badezimmer oder Küche) und solchen, die als besonderer Komfort betrachtet werden können (z. B. Lift oder zweites Badezimmer) unterscheiden63. Bei der Würdigung wird auf die von der Vermieterschaft bereitgestellten Einrichtungen bzw. Installationen abgestellt. Von Mietenden vorgenommene Einbauten sind in der Regel nicht massgebend64. Zum Vergleich werden vom Bundesgericht beispielsweise die elektrischen Einrichtungen herangezogen oder es wird geprüft, ob eine Wohnung über einen Balkon verfügt65. In einem anderen Fall sah das Bundesgericht einen wesentlichen Unterschied darin, dass fünf der sechs zum Vergleich benannten Wohnungen im Unterschied zur betroffenen Wohnung über einen Kabelfernsehanschluss verfügten. Das Bundesgericht argumentierte in diesem Zusammenhang auch mit dem schlechteren Komfort66. Die Einstufung der Ausstattung in die Kategorien einfach, gut und sehr gut fördert eine Gesamtbetrachtung und wird dazu führen, dass künftig mehr Mietobjekte miteinander verglichen werden können.

In Bezug auf den Zustand wird im Sinne eines Gesamteindruckes eine Abwägung darüber vorgenommen, wie eine Wohnung auch unter Berücksichtigung von technischen Geräten, Fenster, Badezimmern, etc. unterhalten ist. Dabei wird geprüft, ob eine Wohnung überdurchschnittlich gut unterhalten, durchschnittlich bis gut erhalten oder schlecht unterhalten bzw. vernachlässigt ist67. Massgebend ist der vermieterseitige Unterhalt68. Das Bundesgericht vergleicht beispielsweise die elektrischen Installationen, die Badezimmer oder die Fassade und hält fest, ob es sich um eine alte Einrichtung handelt ob zu einem Zeitpunkt Arbeiten vorgenommen worden sind69. Mit der gesetzlichen Festlegung der drei Kategorien einfach, gut, sehr gut wird für die zwei Kriterien Zustand und Ausstattung eine Vereinheitlichung geschaffen und damit die Vergleichbarkeit erhöht.

Mit Blick auf einzelne Merkmale kann die Richterin oder der Richter fehlende Eigenschaften nach dem eigenen Ermessen durch das Berücksichtigen von anderen, zusätzlichen oder höherwertigen Eigenschaften ausgleichen. Artikel 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)70 sieht vor, dass ein Gericht bei einem gesetzlichen Verweis auf das Ermessen, die Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen hat. Ein gesetzlicher Verweis auf das richterliche Ermessen kann greifen, wenn es sich als

62 Bezirksgericht Zürich, Mietgericht, Urteil vom 12. September 2019, MA170005-L, ZMP 2020 Nr. 13, E. 3.2.5, mit weiteren Hinweisen auf die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Vgl. auch: ZK-HIGI/WILDI- SEN, Art. 269a OR N. 111; BEAT ROHRER N. 16 zu Art. 269a, in: SVIT Schweiz, Das schweizerische Mietrecht, Kommentar, 4. Auflage Zürich/Basel/Genf 2018 (SVIT-Kommentar/AUTOR/IN N. zu Art.).

63 Mietrecht für die Praxis/SARAH BRUTSCHIN, 10. Auflage, Zürich 2022, Kapitel 19, Ziffer 19.2.5.2, S. 572, mit weiteren Hinweisen. Vgl. in Bezug auf Beispiele auch SVIT-Kommentar/BEAT ROHRER N. 16 zu Art. 269a.

64 ZK-HIGI/WILDISEN, Art. 269a OR N. 112; Mietrecht für die Praxis/SARAH BRUTSCHIN, 10. Auflage, Zürich 2022, Kapitel 19, Ziffer 19.2.5.2, S. 572.

65 BGer 4A_215/2021 Urteil vom 22. Oktober 2021 E. 7.2.1. und 7.2.2.

66 BGer 4C.265/2000 Urteil vom 16. Januar 2001 E. 3. b) ee).

67 Bezirksgericht Zürich, Mietgericht, Urteil vom 12. September 2019, MA170005-L, ZMP 2020 Nr. 13, E. 3.2.4, mit weiteren Hinweisen auf die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Vgl. auch ZK-HIGI/WILDI- SEN, Art. 269a OR N 103 und Mietrecht für die Praxis/SARAH BRUTSCHIN, 10. Auflage, Zürich 2022, Kapitel 19, Ziffer 19.2.5.2, S. 572, mit weiteren Hinweisen; SVIT-Kommentar/BEAT ROHRER N. 18 zu Art. 269a.

68 Mietrecht für die Praxis/SARAH BRUTSCHIN, 10. Auflage, Zürich 2022, Kapitel 19, Ziffer 19.2.5.2, S. 572, mit weiteren Hinweisen.; ZK-HIGI/WILDISEN, Art. 269a OR N 103.

69 BGE 123 III 317 E. 4. b) S. 320 f.; BGer 4A_215/2021 Urteil vom 22. Oktober 2021 E. 7.2.1. – 7.2.4.

70 SR 210