Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/107: OR (Mietrecht): Anfangsmietzins und Ort- und Quartierüblichkeit · 35 Seiten

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In den vergangenen Jahren erledigten die Schlichtungsbehörden schweizweit pro Semester rund 1500 bis 2500 Verfahren, die die Höhe des Mietzinses (Anfangsmietzins, Mietzinserhöhung, Mietzinssenkung) zum Gegenstand hatten. Durch die Statistik wird nicht ausgewiesen, wie häufig sich die Mietzinsfestlegung dabei nach den Kriterien der Orts- und Quartierüblichkeit richtet.

Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Schlichtungsverfahren Anpassungsgründe wie Kostensteigerungen (Art. 12 VMWG), die Änderung des Referenzzinssatzes für Hypotheken (Art. 12a VMWG) sowie Mehrleistungen des Vermieters (Art. 14 VMWG) oder das Missbrauchskriterium des übersetzten Ertrags (Art. 269 OR) im Vordergrund stehen, sodass die Orts- und Quartierüblichkeit nur ausnahmsweise zur Diskussion steht.

Im Verhältnis der absoluten Kriterien der Mietzinsberechnung hat die Nettorendite gegenüber der Orts- und Quartierüblichkeit Vorrang104. Bei Altbauten ist diese Hierarchie umgekehrt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Altbaute vor, wenn der Bau oder der letzte Erwerb zu Beginn des Mietverhältnisses mindestens 30 Jahre zurückliegt105. Die zu vergleichenden Objekte müssen unterschiedliche Eigentümerinnen bzw. Eigentümer haben. Die Bewirtschaftung kann aber durch dieselbe Verwaltung erfolgen106.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind entweder offizielle Statistiken, welche die jüngsten Entwicklungen berücksichtigen oder mindestens fünf Vergleichsobjekte, welche gestützt auf die Kriterien von Artikel 11 Absatz 1 VMWG vergleichbar sind, für den Vergleich heranzuziehen107. Die amtlichen Statistiken gemäss Artikel 11 Absatz 4 VMWG müssen den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 1 VMWG entsprechen108, so dass sie auch die jüngste Entwicklung der Mietzinse berücksichtigen109. Jedoch erfüllt derzeit keine amtliche Statistik diese Anforderungen. In Bezug auf den Basler Mietpreisraster wurde festgehalten, dass es sich um eine seriöse amtliche Statistik handle, die aber nicht in jeder Hinsicht die Anforderungen erfülle. Es würden sich aber daraus verwendbare objektive Anhaltspunkte ergeben110. Das Bundesgericht unterscheidet den eigentlichen Nachweis der Orts- und Quartierüblichkeit vom Nachweis im Zusammenhang mit dem Wecken von Zweifeln an der Vermutung der Missbräuchlichkeit. Immerhin hat es in der Frage der Orts- und Quartierüblichkeit ein Privatgutachten zugelassen, um die Vermutung der Missbräuchlichkeit zu entkräften111. Das betreffende Privatgutachten kam vom Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft SVIT112. Dass Gerichtsbehörden auf privater Basis erhobenen Statistiken mit genügend differenzierendem und aussagekräftigem Zahlenmaterial einen Beweiswert zuerkennen können, war bereits zuvor in einem 2016 veröffentlichten Rechtsgutachten ausgeführt worden113.

104 BGE 124 III 310 E. 2. b) S. 312; BGE 147 III 14 E. 4.2 S. 19.

105 BGE 147 III 14 E. 4.2 S. 19; BGE 144 III 514 E. 3.2 S. 517.

106 BGer 4A_573/2008 Urteil vom 24. April 2009 E. 2.2 und 2.3.

107 BGer 4A_183/2020 Urteil vom 6. Mai 2021 E. 3.1.2.

108 BGer 4A_183/2020 Urteil vom 6. Mai 2021 E. 3.1.2.; BGE 147 III 14 E. 4.1.2.2 S. 19.

109 BGE 141 III 569 E. 2.2.1 S. 572.

110 BGer 4C.176/2003 Sitzung vom 13. Januar 2004 E. 3.2.1.

111 BGE 147 III 431 E. 4.3.1 S. 439.

112 Bundesgericht: Gutachten von SVIT/SwissREI anerkannt (besucht 01.11.2023).

113 Orts- und Quartierüblichkeit; Rechtsgutachten; Dr. Beat Rohrer; Rechtsanwalt; Zürich 2016, S. 20 f. und S.

30 ff. (besucht 01.11.2023).