Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/107: OR (Mietrecht): Anfangsmietzins und Ort- und Quartierüblichkeit · 35 Seiten
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zu Vergleich herangezogenen Mietzinse nicht missbräuchlich sein120. Die gesteigerte Praktikabilität der Orts- und Quartierüblichkeit ändert nichts an dieser Anforderung.
Die Umsetzung gemäss der Parlamentarischen Initiative und entsprechend der Variante dienen der vereinfachten Geltendmachung eines bereits heute im Gesetz verankerten Kriteriums der Mietzinsgestaltung.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz ist an keine internationale Verpflichtung gebunden, die ihren Handlungsspielraum auf dem Gebiet des innerstaatlichen Mietrechts einschränkt. Die Vorlage ist somit in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Normen, welche für die Schweiz verbindlich sind, namentlich mit den Verpflichtungen, die aus der Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation und aus bilateralen und multilateralen völkerrechtlichen Verträgen resultieren.
7.3 Erlassform
Die Vorlage sieht Änderungen und Ergänzungen von geltenden Artikeln auf Gesetzesstufe vor. Von den Anpassungen sind in Bezug auf das Mietrecht die Artikel 269a und 270 OR betroffen. Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Die beantragten Änderungen und Ergänzungen sind bedeutend und sind deshalb in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass unterliegt dem fakultativen Referendum.
Der Vorentwurf sowohl gestützt auf die parlamentarische Initiative 17.493 (Beweisbare Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit der Mieten schaffen) als auch entsprechend der Variante enthält eine Modifikation von Artikel 269a OR. Der neue Absatz 2 sieht vor, dass für die Ermittlung der orts- und quartierüblichen Mietzinse die Mietzinse für Wohn- und Geschäftsräume, welche nach Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Bauperiode mit der Mietsache vergleichbar sind, massgebend sind.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.
7.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit der Vorlage werden keine neuen Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert.
7.6 Datenschutz
Die Vorlage betrifft keine Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz.
Die Bestimmung von Artikel 269a Absatz 2 Buchstabe c, wonach genügend differenzierte amtliche oder branchenetablierte Statistiken zum Nachweis der Orts- und Quartierüblichkeit zuzulassen sind, kann zur Folge haben, dass künftig mehr solche Erhebungen erfolgen werden. Soweit es dabei zu Bearbeitungen von Personendaten kommt, sind die Datenschutzbestimmungen des Bundes oder des jeweiligen Kantons massgebend.
120 BGer 4A_295/2016 Urteil vom 29. November 2016 E. 5.2.2.