Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/107: OR (Mietrecht): Anfangsmietzins und Ort- und Quartierüblichkeit · 35 Seiten

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vorsehen, dass Mietzinserhöhungen gemäss Artikel 269a litera a OR auch realisierbar sein sollten, wenn bei der letzten Mietzinsfestlegung kein ausdrücklicher Vorbehalt gemacht worden ist, sofern zwischen der letzten Anpassung gestützt auf diesen Erhöhungsgrund und dem Erhöhungstermin mindestens zwei Jahre lagen. Der Nationalrat gab der Parlamentarischen Initiative am 9. Juni 1994 Folge und verlängerte am 13. Dezember 1996 die Frist zur Ausarbeitung einer Vorlage bis zur Wintersession 1998. Am 8. Dezember 1997 wurde die Parlamentarische Initiative vom Nationalrat abgeschrieben.

Mit der Parlamentarischen Initiative 96.40713 vom 20. März 1996 verlangte die damalige Nationalrätin Anita Thanei unter anderem eine Streichung von Artikel 269a Buchstabe a OR. Anlässlich der Sitzung der RK-N vom 26. August 1996 begründete die Initiantin das Anliegen betreffend die Orts- und Quartierüblichkeit mit der nicht mehr möglichen Nachweisbarkeit in der deutschen Schweiz. Statistische Mietzinse sollten an die Stelle der Orts- und Quartierüblichkeit treten14. Der Nationalrat entschied am 13. Dezember 1996 der Parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben15.

In der Botschaft zur Teilrevision des Mietrechts im Obligationenrecht und zur Volksinitiative «Ja zu fairen Mieten» vom 15. September 199916 formulierte der Bundesrat einen indirekten Gegenvorschlag, der unter anderem bei der Ermittlung der Missbräuchlichkeit ein Abstellen auf das Vergleichsmieteprinzip vorsah. Für die Anwendung sollte der Bund die erforderlichen Instrumente bereitstellen. Der Entwurf sah vor, dass der Bund Mieterspiegel oder vergleichbare Instrumente erstellen sollte17. Auch Mietzinsanpassungen sollten gestützt auf die Vergleichsmiete bzw. den orts- und quartierüblichen Mietzins erfolgen können18. Sowohl die Volksinitiative «Ja zu fairen Mieten» als auch der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates wurden in den Volksabstimmungen vom 18. Mai 200319 bzw. vom 8. Februar 2004 abgelehnt20.

Bis 31. März 2006 fand eine Vernehmlassung über eine Vorlage des Bundesrates statt, welche eine Regelung enthielt, wonach Anfangsmietzinse missbräuchlich sein sollten, wenn sie die Mietzinse von vergleichbaren Wohn- oder Geschäftsräumen in einem erheblichen Ausmass überschreiten. Artikel 269b OR sollte die Mietzinse von vergleichbaren Wohn- und Geschäftsräumen regeln. Die Kriterien stimmen weitgehend mit den Anforderungen des heute geltenden Artikels 11 Absatz 1 VMWG überein. In Bezug auf die Geschäftsräume sollte explizit festgehalten werden, dass drei vergleichbare Objekte herangezogen werden sollten. Gestützt auf die Ergebnisse aus dem Vernehmlassungsverfahren entschied der Bundesrat, die Revisionsarbeiten auf der Ebene des Gesetzes vorderhand nicht fortzusetzen21.

13 96.407 | Mietzinse. Änderung des Mietrechtes | Geschäft | Das Schweizer Parlament.

14 AB 1996 N 2383, hier 2384, abrufbar unter 20041325.pdf (admin.ch).

15 96.407 | Mietzinse. Änderung des Mietrechtes | Geschäft | Das Schweizer Parlament; AB 1996 N 2383, hier 2387.

16 BBl 1999 9823, hier 9825, abrufbar unter: BBl 1999 9823 (admin.ch).

17 BBl 1999 9873, Art. 269, abrufbar unter: BBl 1999 9873 (admin.ch).

18 BBl 1999 9823, hier 9845, abrufbar unter: BBl 1999 9823 (admin.ch) und BBl 1999 9873, Art. 269a Abs. 1 Bst. b, abrufbar unter: BBl 1999 9873 (admin.ch).

19 BBl 2003 5164, abrufbar unter: BBl 2003 5164 (admin.ch).

20 BBl 2004 2199, abrufbar unter BBl 2004 2199 (admin.ch).

21 Vernehmlassung 2005/20 Änderung des Obligationenrechts (Miete), Vorlage, abrufbar unter: Abgeschlossene Vernehmlassungen - 2005 (admin.ch).