Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/107: OR (Mietrecht): Anfangsmietzins und Ort- und Quartierüblichkeit · 35 Seiten
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Entsprechend Artikel 11 Absatz 3 VMWG fallen Mietzinse ausser Betracht, welche auf einer Marktbeherrschung durch eine Vermieterin bzw. einen Vermieter oder eine Vermietergruppe beruhen87. Das Bundesgericht leitet daraus ab, dass die Bestimmung der üblichen Mietzinse nicht ausschliesslich den Gesetzen des Marktes gehorchen kann88. Eine entsprechende Regelung wurde mit Wirkung per 7. Juli 1977 in Artikel 15 Absatz 2 BMM verankert89.
5.2.3 Erläuterungen zu Artikel 269a E-OR entsprechend der Variante
Der Wortlaut von Artikel 269a E-OR weicht in der Variante nur in einem Punkt vom Text der Parlamentarischen Initiative ab. In der Variante wurde der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene richterliche und nach Ermessen erfolgende Ausgleich fehlender Eigenschaften von Zustand und Ausstattung entfernt. Da keine weiteren Unterschiede bestehen, wird in Bezug auf übrige Inhalte von Artikel 269a E-OR auf die unmittelbar vorangegangenen Erläuterungen zu Artikel 269a entsprechend dem Text der Parlamentarischen Initiative 17.493 hingewiesen (Ziff. 5.2.2).
Durch die Umsetzung der Vorlage soll der Beweis der orts- oder quartierüblichen Mietzinse in mehr Fällen als bisher möglich sein. Anstoss für die Parlamentarische Initiative 17.493 waren die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweis. In Bezug auf die Kriterien Zustand und Ausstattung enthält die Parlamentarische Initiative ein Ermessen betreffend den Ausgleich von fehlenden Eigenschaften durch andere, zusätzliche oder höherwertige Eigenschaften. Die Variante sieht das richterliche Ermessen in Artikel 269a Absatz 2 Buchstabe b E-OR nicht vor. Auch mit Blick auf andere Kriterien, beispielsweise die Lage, wäre ein Ausgleich möglich. Zudem kann die Möglichkeit des richterlichen Ermessens für die Rechtsanwendenden sowie die beweisführende Partei einen Mehraufwand bedeuten. Die Vorlage enthält mit Blick auf Artikel 269a E-OR bereits mehrere Erleichterungen, z. B. Reduktion der Anzahl anzugebender Vergleichsobjekte, weshalb sich der Gewinn aus dem richterlichen Ausgleich in den meisten Fällen in überschaubaren Grenzen halten dürfte.
5.2.4 Position der Minderheit
Eine Minderheit spricht sich für ein Nichteintreten auf die Anpassung entsprechend der Parlamentarischen Initiative und auf ein Nichteintreten gemäss der Variante aus. Der vereinfachte Nachweis eines orts- oder quartierüblichen Mietzinses liegt vorwiegend im Interesse der Vermieterinnen und Vermieter. Es ist zu befürchten, dass die Mietzinse ansteigen. Diese zu erwartende Entwicklung soll verhindert werden. Die Mietenden werden finanziell bereits durch die höheren Nebenkosten und die Mietzinserhöhungen infolge des gestiegenen hypothekarischen Referenzzinssatzes substanziell belastet. Weitere Mietzinserhöhungen sind zu erwarten. Den Mietenden können nicht noch mehr Belastungen zugemutet werden.
5.2.5 Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Ge-
schäftsräumen (VMWG)
5.2.5.1 Verweise auf Artikel 269a OR
Die VMWG wurde gestützt auf Artikel 253a Absatz 3 OR erlassen. Mehrere Ausführungsbestimmungen in der VMWG enthalten in der Marginalie in einer Klammer einen
87 Vgl. auch BGer 4A_448/2021 Urteil vom 11. April 2022 E. 3.1.2.; BGer 4A_288/2020 Urteil vom 13. Januar 2021 E. 4.2.3.1.; BGE 147 III 14 E. 4.1.2.1.
88 BGer 4A_215/2021 Urteil vom 22. Oktober 2021 E. 7.1.2.; BGE 141 III 569 E. 2.2.1 S. 573; BGer 4A_295/2016 Urteil vom 29. November 2016 E. 5.2.2.; BGE 123 III 317 E. 4. d) S. 325 f.
89 AS 1977 1269, hier 1270.