Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 39 Seiten

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wird die Vorlage deutlich abgelehnt und eine grundlegende Überarbeitung gefordert. Zentrale Anliegen sind die tatsächliche Gleichstellung von allen Menschen mit Behinderungen in sämtlichen Lebensbereichen und deren Selbstbestimmung, insbesondere bezüglich der Wahl des Wohnortes und der Wohnform. Die Forderungen nach einer inklusiven Gesellschaft und der konsequenten Umsetzung der UNO-BRK beziehen sich auch auf weitere Bereiche wie Bildung, Arbeit, Existenzsicherung, öffentlicher Verkehr, Infrastruktur, Gesundheit, Dienstleistungen, Freizeit, politische Rechte und Schutz vor Diskriminierung.

Für das Walliser Komitee für die Inklusionsinitiative ist der indirekte Gegenvorschlag eine Enttäuschung und wird deshalb abgelehnt.

Die Stellungnahmen der Einzelpersonen fallen unterschiedlich aus. Gemeinsamer Nenner bei neun Personen ist die ablehnende Haltung unter teilweiser Bezugnahme auf die Stellungnahme von Inclusion Handicap, während eine Person der Vorlage neutral gegenübersteht und Probleme bei der Rechtsdurchsetzung verortet.

Ähnlich fallen auch die Rückmeldungen in den 800 Postkarten aus. Gefordert wird in erster Linie die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. In diesem Zusammenhang wird die Ausweitung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs, sowie die verbesserte Umsetzung von bereits bestehendem Recht gefordert.

4 Neues Bundesgesetz über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen

4.1 Gesetzessystematik und Terminologie

Agile und Inclusion Handicap kritisieren, dass beim Vorentwurf Probleme mit der Gesetzessystematik vorlägen, welche Verwirrung stifteten. So würde sich die Regelungen zum Zweck (Art. 1 VE-InG), Gegenstand (Art. 2 VE-InG) und Ziel der Inklusion (Art. 3 VE-InG) inhaltlich teilweise überschneiden. Etwa wiederhole Art. 1 Abs. 2 VE-InG lediglich den ersten Absatz, ohne inhaltlich Neues zu regeln. Kritisiert wird zudem, dass unter Art. 2 VE-InG bereits Ziele geregelt werden, während Art. 3 VE-InG einen eigenen Zielkatalog enthalte. Weiter erstrecke sich Art. 4 VE-InG trotz der Bezeichnung als Allgemeine Grundsätze aufgrund der Platzierung im 3. Abschnitt nur auf den Bereich Wohnen. Insgesamt sei der Vorentwurf eine «gesetzestechnisch unübliche und verwirrende Gesamtkonstruktion», welche die normative Tragweite einzelner Bestimmungen untergrabe.

Der Kanton BE übt Kritik daran, wie die Begriffe «Integration», «Inklusion» und «invalid» im erläuternden Bericht definiert sind. Die verwendeten Definitionen seien in Bezug auf die übrige Rechtsordnung inkonsistent und würden so neue Unklarheiten schaffen.

4.2 Verfassungsrechtliche Kritik

Teilweise wird die Abstützung des Vorentwurfs auf Art. 112b BV kritisiert. So vertreten die Kantone TG, und ZG die Ansicht, der Vorentwurf habe keine genügende Verfassungsgrundlage und auch die SODK fordert weitere Referenzartikel.

Der Kanton NW fordert eine generelle Orientierung an den Grundrechten der Bundesverfassung.

Agile und Inclusion Handicap kritisieren, dass sich der Vorentwurf verfassungsrechtlich zu wenig breit abstütze und in sachlicher Hinsicht dadurch zu kurz greife.

4.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Die Abstützung auf Art. 112b BV wird weiter auch im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich kritisiert. Dieser falle, so die meisten Kantone, fast alle Organisationen und die Mehrheit der Parteien (EVP, Mitte, GLP, Grüne, SP) mit der Abstützung auf den Invaliditätsbegriff zu restriktiv aus und schliesse einen grossen Teil der Menschen mit Behinderungen aus (vgl. Stellungnahmen zu Art. 1 Abs. 1 VE-InG). Der persönliche Anwendungsbereich stellt einen der am häufigsten geäusserten Kritikpunkte