Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 39 Seiten
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Die Kantone BL, TI und ZG sowie die SODK kritisieren die fehlende Bedarfsabklärung.
Der Kanton BL kritisiert, es sei unklar, warum dieser Artikel im Abschnitt 3 platziert sei.
Der Kanton TI fordert, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei in die Bestimmung aufzunehmen.
Der Kanton VD schreibt, dass unterschiedliche Förderungen zu kantonalen Unterschieden führen könnten, wodurch Personen in Kantone mit besseren Leistungen ziehen könnten. In diesem Zusammenhang wird auch eine Beteiligung des Bundes an der Finanzierung gefordert.
Der Kanton GE kritisiert, dass der Titel der Bestimmung zum Titel des dritten Abschnitts identisch sei, was zu Verwirrung führen könne.
Die EVP kritisiert das Fehlen von Strategien und Umsetzungsmassnahmen für die Deinstitutionalisierung.
Eine Privatperson kritisiert das Fehlen eines Monitorings. Es brauche messbare Kriterien zur Überprüfung des tatsächlichen Zugangs zu selbstbestimmtem Wohnen.
AGILE schlägt folgende Anpassung der Norm vor:
«Die Massnahmen, die der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten treffen,
müssen:
c. sofern es sich um individuelle Leistungen handelt, auf Grundlage der individuellen Bedarfe
im Zusammenhang mit der Lebenssituation gewährt werden.»
Die Behindertenkonferenz Kanton Bern fordert, der Begriff «fördern» in Bst. a sei durch den Begriff «gewährleisten» zu ersetzen.
AGILE und Inclusion Handicap heben die Formulierungen «Bedürfnisse» und «Bedarf» aus den Bst. b und c positiv hervor.
Der Kanton BL stellt sich auf den Standpunkt, dass die Bedarfsabklärung in Bst. c zu kurz greife und ausgeweitet werden müsse.
6.6 Art. 6 allgemein
Der Kanton TI kritisiert, es sei unklar, welche Institutionen ambulante Dienstleistungen erbringen können. Die Association Autisme Genève kritisiert, die Bestimmung sei nicht im Sinne der Inklusion. Es bestehe ein Interessenskonflikt, da fraglich sei, ob die Institutionen die betroffenen Personen zum selbständigen Wohnen ermutigen, wenn sie ein Interesse haben, ihre Einrichtungen zu füllen. Auch solle das persönliche Umfeld der Betroffenen stärker einbezogen werden.
FRAGILE Suisse fordert, dass auch Organisationen, die ambulante Dienstleistungen zur Förderung der Inklusion anbieten, anerkannt werden und von kantonalen Subventionen profitieren können.
6.6.1 Art. 6 Abs. 1
Der Kanton BL schreibt, dass der Fokus auf der Gewährleistung von Angeboten und Dienstleistungen durch die Kantone liegen solle.