Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 39 Seiten
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6.11 Art. 11 allgemein
Die Kantone AR und ZG sowie die SODK fordern, die Bestimmung sei mit Umsetzungsmassnahmen auf Bundesebene zu ergänzen.
ARTISET/INSOS werfen die Frage auf, wer die Umsetzungsmassnahmen kontrolliere.
Inclusion Handicap betrachtet die Norm als generell unzureichend.
Agile beantragt eine umfassende Neufassung der Norm mit folgendem Wortlaut:
«1 Bund und Kantone erarbeiten die konzeptionellen Grundlagen, die Planungsinstrumente und die Umsetzungsstrategien, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes in allen von der UNO-BRK erfassten Bereichen erforderlich sind.
2 Sie sorgen dafür, dass alle betroffenen Personen ihren Wohnort innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets frei wechseln können, ohne den Zugang zu den zugesprochenen Leistungen zu verlieren. Zu diesem Zweck gewährleisten sie die Übertragbarkeit von Leistungen zwischen den Kantonen und stellen deren Koordination sicher.
3 Bund und Kantone beziehen Menschen mit Behinderungen und die Organisationen, die ihre Interessen vertreten, in die Ausarbeitung und Umsetzung der Massnahmen dieses Gesetzes ein. Die betroffenen Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen werden für ihre Mitwirkung entschädigt.
4 Bund und Kantone richten mittels eines formellen Mechanismus eine ständige Koordination mit einem klaren Auftrag ein. Sie stimmen sich regelmässig in einem nationalen Koordinationsgremium ab und erarbeiten gemeinsame Leitlinien betreffend Organisation, Inhalt und Monitoring.
5 Auf Bundesebene wird ein unabhängiger Inklusionsrat eingerichtet, der mehrheitlich aus Menschen mit Behinderungen besteht. Er hat die Aufgabe, Empfehlungen abzugeben, sich zu Umsetzungsstrategien zu äussern, die Aktionspläne zu verfolgen und die erzielten Fortschritte zu bewerten.»
6.11.1 Art. 11 Abs. 1
Der Kanton TG kritisiert, die Bestimmung ermögliche keine bessere Koordination.
Der Kanton GE ist der Ansicht, dass auch der Bund durch die Bestimmung verpflichtet werden solle.
Die EVP moniert das Fehlen einer verbindlichen Umsetzungsstrategie.
6.11.2 Art. 11 Abs. 2
ARTISET/INSOS kritisieren die unzureichende Förderung der interkantonalen Mobilität bei den Unterstützungsleistungen und fordern folgende Neuformulierung der Bestimmung:
«Sie sorgen für die Umsetzung von Massnahmen, um den Wohnortwechsel Wechsel des Wohnorts, von Angeboten zu Arbeit und Beschäftigung und von Angeboten zur Tagesgestaltung von betroffenen Personen innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets zu erleichtern.»
Inclusion Handicap betrachtet den Verpflichtungsgrad der Norm als zu tief und fordert folgende Anpassung:
“...stellen sicher, dass alle Menschen mit Behinderungen ihren Wohnort innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets frei wechseln können»