Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 39 Seiten
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Eine weitere Privatperson fordert, die Ergänzung «ohne zusätzliche Kosten» müsse in Bst. i aufgenommen werden
6.8 Art. 8
6.8.1 Art. 8 Abs. 1
Der Kanton GE fordert die Aufnahme des Begriffs «régulier».
6.8.2 Art. 8 Abs. 3
Der Kanton GE vertritt die Ansicht, dass die Aberkennung der Zulassungen in der Praxis schwierig sei, weshalb konkretisiert werden sollte, dass der zuständige Kanton fehlbaren Institutionen die Zulassung ganz oder teilweise entziehen könne.
6.9 Art. 9 allgemein
Der Kanton BL begrüsst das erweiterte Beschwerderecht der Organisationen.
6.9.1 Art. 9 Abs. 1
Der Kanton GE fordert, dass sich das Beschwerderecht der Organisationen auch auf andere Rechtsbereiche als die Anerkennung von Organisationen erstrecken solle. Hierbei seien ähnliche Rechte wie im BehiG vorzusehen. Zudem sei eine Einführung einer Beweislasterleichterung für Betroffene erforderlich.
6.10 Art. 10 allgemein
Die Kantone AR, BL, BS, FR, NE, NW, OW, SO, TG, ZG und ZH sowie die SODK und die Organisationen Agile und ASRIMM fordern, dass auch andere Formen der Beteiligung und Leistungen, darunter ambulante Leistungen oder Leistungen des Bundes, berücksichtigt werden sollten. Hierfür sei eine bessere Abstimmung zwischen Bund und Kantonen notwendig.
Der Kanton TG kritisiert die fehlende Definition der Leistungen.
Die Kantone SH, SO und NE kritisieren, dass die Finanzierung unklar bleibt.
Der Kanton BL fordert, der Abschnitt sei dahingehend zu ergänzen, dass Auslandleistungen von der Finanzierung ausgenommen werden.
6.10.1 Art. 10 Abs. 1
Agile fordert, die persönliche Assistenz und andere Leistungen, welche die freie Wahl des Wohnorts und der Wohnform ermöglichen, seien prioritär in die Bestimmung aufnehmen.
6.10.2 Art. 10 Abs. 3
Der Kanton TG vertritt die Ansicht, dass die Bestimmung keine Konkretisierung ermögliche, da die Zuständigkeit in Art. 4 Abs. 1 VE-InG nicht eindeutig definiert sei.
Die Kantone AR und BL sowie die SODK begrüssen die Verknüpfung mit Art. 4 Abs. 1 VE-InG.
Der Kanton TI vertritt die Ansicht, die Tragweite der Norm sei mit Blick auf die UNO-BRK unklar.
6.10.3 Art. 10 Abs. 4
Der Kanton AR begrüsst die Schaffung eines Rechtsanspruchs.
Der Kanton GE vertritt die Ansicht, der Anspruch solle sowohl Betriebs- als auch Investitionssubventionen umfassen, um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten.