Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 39 Seiten
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Menschen mit Behinderungen klar und verbindlich als staatliche Aufgabe in einem Inklusionsrahmengesetz oder als individualisierte Massnahme im IVG und nicht im BehiG zu regeln und nicht den privaten Arbeitgebern übertragen werden.
Der SGB bedauert, dass die IVG-Änderungen lediglich Massnahmen zur Einflussnahme auf die Preisgestaltung bei Hilfsmitteln, den Zugang von Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit zum Assistenzbeitrag sowie die Ermöglichung von Pilotversuchen im Hinblick auf eine Vereinfachung der IV-Unterstützungsleistungen beinhalten.
Travail.Suisse fordert substanzielle Verbesserungen im Bereich der Hilfsmittel und beim Assistenzbeitrag.
5.5 Weitere
Viele Stellungnahmen äussern sich generell zu Inklusion und Themen der Behindertenpolitik. In diesem Zusammenhang finden sich nur teilweise Äusserungen zur Teilrevision des IVG und nehmen in der Regel nur einen kleineren Teil in den Stellungnahmen ein. Ergänzend zu untenstehenden Ausführungen sind deshalb die anderen Kapitel zur IVG-Teilrevision zu konsultieren.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende äusserten sich nicht explizit zur Teilrevision des IVG (z.B.
Gastrosuisse, Association Autisme Genève, Alzheimer Schweiz, Integras) bzw. äusserten sich
nicht dazu, ob sie mit den Änderungsvorschlägen einverstanden sind (so z.B. Fondation EMERA,
Volkshochschule plus).
Zustimmend zur Teilrevision der Vorlage äusserten sich die IV-Stellen-Konferenz, die
Arbeitsintegration Schweiz, die Medizinaltarifkommission MTK sowie die SUVA. Die Fédération
des Entreprises Romandes FER bedauert, dass die Gelegenheit dieser Reform nicht genutzt wurde, um bestimmte Elemente der aktuellen Gesetzgebung zu korrigieren. Die IVG-Teilrevision führe jedoch zu einer effizienteren Umsetzung der Massnahmen.
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende sind mit den Änderungen der Teilrevision IVG einverstanden, sind jedoch der Auffassung, dass die Vorschläge nicht ausreichen, den Anliegen der Inklusions-Initiative Rechnung zu tragen. Zum einen werden weitergehende Massnahmen zur Verbesserung eines selbstbestimmten Lebens gefordert, zum andern bemerkt, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um die Umsetzung von Aufträgen aus überwiesenen parlamentarischen Vorstössen handle. Darunter finden sich die Behindertenorganisationen, aber auch Einzelpersonen.
6 Stellungnahmen zu den einzelnen neuen Bestimmungen im Inklusionsrahmengesetz
Viele Vernehmlassungsteilnehmende verweisen auf ihre allgemeinen Bemerkungen.
6.1 Art.1 allgemein
Der Kanton TI vertritt die Ansicht, der Zweck stehe im Einklang mit der UNO-BRK.
Der Kanton VS begrüsst die Verwendung von starken Begriffen wie «autonomie» und «participation».
Der Kanton GE schreibt, das Ziel der Umsetzung der UNO-BRK werde nicht erreicht.
6.1.1 Art. 1 Abs 1
Folgende Vernehmlassungsteilnehmende betrachten den persönlichen Anwendungsbereich auf Grundlage von Art. 112b Abs. 3 BV als zu restriktiv und fordern eine Anpassung des verwendeten Behinderungsbegriffs: