Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 39 Seiten

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Agile und Inclusion Handicap kritisieren, dass die Bestimmung Institutionen umbenenne, ohne eine echte Änderung zu erzielen. Die Bezeichnung als Institutionen «zur Förderung der Inklusion betroffener Personen» sei besonders stossend, da Personen in diesen Einrichtungen mangels Alternative lebten.

6.6.2 Art. 6 Abs. 2

Der Kanton SO kritisiert, die Norm statuiere, dass nur Institutionen ambulante Dienstleistungen anbieten dürften.

Der Kanton TG kritisiert, es sei unklar, welche Institutionen mit Bst. a gemeint seien.

ARTISET/INSOS kritisieren, dass S. 33 der Erläuterungen Verwirrung auslöse, da die Begriffe medizinische Einrichtungen und Institutionen der beruflichen Eingliederung in aktuell gültigen Gesetzen wie dem IVG und dem IFEG nicht vorkämen.

ARTISET/INSOS sehen weiter ein terminologisches Problem in der französischsprachigen Fassung des Vorentwurfs und schlagen deshalb folgende Anpassung von Bst. a vor:

«les homes et les autres institutions qui proposent des formes de logement dotées d’un encadrement des formes de logement avec assistance.»

Der Kanton BL erblickt eine verpasste Chance, «supported employment» in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren.

ARTISET/INSOS schlagen folgende Neuformulierung von Bst. b vor:

«Betriebe auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt, die im Betrieb selber oder ausserhalb des Betriebs Arbeits- und Beschäftigungsplätze mit und ohne Lohn zur Verfügung stellen»

ARTISET/INSOS schlagen folgende Neuformulierung von Bst. c vor:

«Tagesstätten, in denen betroffene Personen sich treffen und an Beschäftigungs- und Freizeitprogrammen an Angeboten zur Tagesgestaltung teilnehmen können.»

ARTISET/INSOS fordern in Bst. d eine beispielhafte Umschreibung von S. 34 der Erläuterungen und sind der Ansicht die Begriffe «Einrichtung» und «Institution» müssten unterschieden werden.

6.6.3 Art. 6 Abs. 4

Der Kanton VS fordert, die Bestimmung müsse genauere Kriterien definieren.

6.7 Art. 7

ARTISET/INSOS sind der Ansicht, dass die Bestimmung in der Botschaft präzisiert werden müsse.

Die Kantone NW, SO, OW und ZG sowie die SODK monieren, die Anerkennungsvoraussetzungen für Institutionen seien für ein Rahmengesetz viel zu detailliert.

Centre Patronal und der Schweizerische Gewerbeverband fordern, dass zusätzlich eine Bestimmung eingeführt werden müsse, die vorsehe, dass bei öffentlich subventionierten Arbeitsplätzen eine kantonale Behörde bestätigen solle, dass durch sie kein unlauterer Wettbewerb gegenüber der Privatwirtschaft entstehe. Dabei verweist das Centre Patronal auf ähnliche Regelungen für befristete Beschäftigungsprogramme im AVIG.

Der Kanton TG kritisiert, dass die Bst. a und c keine expliziten Definitionen enthalten. Zudem sei bei Bst. c eine Abgrenzung zu den Beistandschaften aus dem Erwachsenenschutzrecht erforderlich.