Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 39 Seiten
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6.4.1 Art. 4 Abs. 1
Die Kantone AR, BL, BS, GE, NE, SO und TI sowie die SODK begrüssen das Recht auf freie Wahl der Wohnform.
Der Kanton TI kritisiert, die Tragweite des Rechts sei unklar.
ARTISET/INSOS begrüssen die Absicht, die Autonomie bei der Wahl des Wohnorts und der Wohnform zu stärken.
Die Kantone AG, BL, GE und ZG sowie die SODK fordern die Aufnahme des Verhältnismässigkeitsprinzips.
Der Kanton BL, Travail.Suisse, Casafair, Volkshochschule Plus sowie diverse Einzelpersonen
fordern, das Recht auf selbstbestimmtes Wohnen sei in die Vorlage aufzunehmen.
6.4.2 Art. 4 Abs. 2
Der Kanton BL kritisiert die Formulierung «Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten» als unklar.
Der Kanton TI erachtet die Bestimmung als schwierig umzusetzen.
Die IV-Stellen-Konferenz und die SVA Zürich IV-Stelle melden zur Bestimmung Folgendes zurück:
- Sie sei zu weitgefasst, das Verhältnismässigkeitsprinzip müsste Eingang finden.
- Die Zuständigkeiten sowie konkrete Auswirkungen, d. h. Kostenhöhe, und Kostenträger seien unklar, zudem stelle sich die Frage, ob mit bestehenden Leistungen in jedem Fall die Kosten des eigenständigen Wohnens abgedeckt werden können.
- Die Formulierung persönliche Assistenz erwecke den Eindruck, dass Bund und Kantone persönliche Assistenzpersonen zur Verfügung stellten, anstatt Assistenzbeiträge gemäss IVG auszurichten.
6.4.3 Art. 4 Abs. 3
Die Kantone BL und ZG sowie die SODK kritisieren die Bestimmung als unklar.
Die SODK fordert eine bessere Abgrenzung zum BehiG.
ARTISET/INSOS schlagen folgende Neuformulierung von Bst. a vor:
«den Bau von technisch und baulich hindernisfreiem sowie finanziell erschwinglichem Wohnraum (…).» Der Kanton BL fordert, Bst. a solle um die vulnerable Gruppe «Alter» ergänzt werden und verweist dabei auf den persönlichen Anwendungsbereich der Vorlage.
Der Kanton VD schlägt folgende Neuformulierung von Bst. b vor:
« Ils [La Confédération et les Cantons] encouragent également :
a. […]
b. le conseil et l’accompagnement des personnes concernées dans leurs démarches liées au logement autonome, en particulier en les soutenant dans le passage de la vie en institution à la vie à domicile, ou à la sortie d’un séjour hospitalier. »