Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 39 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht
Die Kantone AG, BE und VD sowie der Schweizerische Gewerkschaftsbund SGB, ARTISET/INSOS,
Fondation Emera und Arbeitsintegration Schweiz (AIS) fordern die stärkere Berücksichtigung des Bereichs Arbeit.
Special Olympics Switzerland kritisiert das Fehlen des Bereichs Sport.
Die Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik (HfH) fordert die Aufnahme des Bereichs Bildung. Hierbei seien eine grundlegende Analyse, Konzeptionierung, Implementationsstrategie sowie konkrete Ziele und Massnahmen notwendig.
Der Kanton TI sieht eine verpasste Chance für eine Koordination des Vorentwurfs, die durch diesen Artikel hätte erfolgen können.
6.2.1 Art. 2 Abs. 1 Die Kantone AR, BL, NE, VD, VS und ZG sowie die SODK und die Interkantonale Hochschule für
Heilpädagogik (HfH) kritisieren, dass der Begriff «Inklusion» nicht definiert sei.
Die Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik (HfH) schlägt folgende Definition des Begriffs «Inklusion» vor:
«Unter Inklusion wird die gleichrangige gesellschaftliche Partizipation aller Menschen verstanden, einschliesslich derjenigen Personen, die von Behinderung betroffen sind, unter Gewährung dafür notwendiger Hilfen.»
Die Kantone AR und ZG sowie die SODK lehnen den Begriff der «betroffenen Personen» ab.
Der Kanton BL kritisiert, dass der Begriff der «betroffenen Personen» nicht definiert sei.
Die Kantone AR, BL, NE, VD, VS und ZG sowie die SODK kritisieren, dass der Begriff der «persönlichen Assistenz» nicht definiert sei.
Die Organisationen ARTISET/INSOS schlagen die Schaffung von zwei neuen Bestimmungen mit folgendem Wortlaut vor:
«c Grundsätze zur Förderung der Arbeitsintegration der betroffenen Personen d Grundsätze zur Ausbildung der betroffenen Personen.»
6.2.2 Art. 2 Abs. 2
ARTISET/INSOS weisen darauf hin, dass Regelungen zur Anerkennung auch für ambulante Leistungserbringer relevant seien und schlagen in diesem Zusammenhang vor, die Norm sei wie folgt abzuändern:
«die Voraussetzungen für die Anerkennung von Institutionen Leistungserbringern, die die Inklusion von betroffenen Personen fördern;»
Agile spricht sich für eine Annahme von Bst. a in der vorliegenden Form aus und weist darauf hin, es werde impliziert, dass nur mit der Förderung der Inklusion von betroffenen Personen beauftragte Institutionen anerkannt werden.
6.3 Art. 3 allgemein
Die Kantone AR, TI und ZG sowie die SODK begrüssen die Norm als wichtigen Schritt für die Inklusion im Sinne der UNO-BRK.