Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 39 Seiten
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Der Kanton BL kritisiert, dass die Beschränkung auf Bedürfnisse in Bst. c der sozialen Teilhabe nicht gerecht werde. Zudem sei der Begriff der angemessenen Entlöhnung in Bst. h unklar. Weiter müsse der Fokus von Bst. i auf der Sicherstellung von Fahrten von und zu Angeboten liegen.
Der Kanton GE begrüsst Bst. c, fordert aber zusätzlich eine Berücksichtigung der Lebensplanung der Betroffenen. Weiter wird gefordert, dass Bst. f in mehrere Bst. aufgeteilt werden müsse. Der sexuelle Missbrauch solle aufgrund seiner strafrechtlichen Bedeutung einen eigenen Buchstaben erhalten. Hierfür wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
« garantir aux personnes concernées une protection contre les abus, notamments sexuels, et les mauvais traitements, en portant une attention particulidre aux enfants ainsi qu’aux femmes».
Weiter schlägt der Kanton GE vor, den Begriff «salaire convenable», in Bst. h mit dem Begriff «rénumération» zu ersetzen, da der Begriff der angemessenen Entlöhnung suggeriere, dass die Betroffenen vom Einkommen leben können müssen, was aber bei Personen mit IV oder EL nicht der Fall sei.
ARTISET/INSOS schreiben zu Bst. c., dass die Bedarfsabklärung im Vorfeld des Eintritts in die eine oder andere Wohn- oder Arbeitsform erfolgen müsse. Diese Aufgabe falle in den Zuständigkeitsbereich der Kantone und nicht der Institutionen. Daher solle die Bedarfsabklärung in den allgemeinen Grundsätzen im Zusammenhang mit Unterbringung, z.B. Abschnitt 3 des Vorentwurfs, behandelt werden.
ARTISET/INSOS kritisiert weiter, Bst. h werfe viele Anwendungsfragen auf. Es sei zielführender, eine solche Bestimmung in einem Abschnitt über allgemeine Grundsätze im Bereich der Arbeit zu behandeln. Der Verweis auf Art. 349a Abs. 2 OR auf S. 36 der Erläuterungen sei schwer nachvollziehbar und problematisch, da die dort geregelten Arbeitsverhältnisse der Handelsreisenden keinerlei Gemeinsamkeit mit der Tätigkeit von Menschen mit Behinderungen im ergänzenden Arbeitsmarkt habe. In diesem Zusammenhang wird folgende Neuformulierung vorgeschlagen, die im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. f des aktuellen IFEG entspricht:
«die invaliden betroffenen Personen entlöhnen, wenn diese eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit verrichten;»
ARTISET/INSOS kritisiert betreffend Bst. i zudem, es sei in der Praxis unklar, was mit der Sicherstellung von behinderungsbedingt notwendigen Fahrten gemeint sei und ob darunter die Organisation oder auch die Finanzierung fielen. Die Organisation der Fahrten solle subjektorientiert erfolgen. Es wird folgende Neuformulierung vorgeschlagen:
«behinderungsbedingt notwendige Fahrten zu und von Institutionen organisatorisch sicherstellen, wenn dies aufgrund der Situation der betroffenen Person erforderlich ist. Der Transport und die Finanzierung erfolgt individuell, subjektorientiert;»
ARTISET/INSOS halten betreffend Bst. j fest, es sei nicht die Rolle der Leistungserbringer, im Streitfall zwischen Betroffenen und ihren gesetzlichen Vertretern zu vermitteln. In diesem Zusammenhang schlagen sie folgende Neuformulierung vor:
«die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Personen angemessen einbeziehen. Die betroffene Person entscheidet über die Art und Form des Einbezugs, die Vermittlung bei Streitfällen obliegt den kantonalen Instanzen;»
Eine Privatperson vertritt die Ansicht, der Begriff «angemessener Lohn» in Bst. h müsse konkretisiert werden.