Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 39 Seiten

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Der Kanton ZH kritisiert, dass der Fokus auf das Thema Wohnen in der Gesamtvorlage dazu führe, dass die in Art. 3 gesetzten Ziele nicht erreicht würden.

Agile vertritt die Ansicht, Art. 3 habe in seiner derzeitigen Form deklaratorischen Charakter und schlägt folgende Neufassung vor:

«Art. 3 Ziele der Inklusion von betroffenen Personen

1 Bund und Kantone erreichen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Ziele, welche die Inklusion von Menschen mit Behinderungen ermöglichen.

2 Inklusion bedeutet insbesondere:

a. Einen barrierefreien Zugang zu Räumen, Dienstleistungen und Angeboten (Bildung,

Beschäftigung, Gesundheit, Wohnen, Kultur, Freizeit usw.). Dazu sollen die Umgebung und

gesellschaftliche Strukturen angepasst statt Anpassungen auf individueller Ebene

vorgenommen werden

b. Die Anerkennung der menschlichen Vielfalt als Reichtum und nicht als zu bewältigende

Ausnahme

c. Einen die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung gewährleistenden gesetzlichen und

politischen Rahmen mit positiven Massnahmen zur Beseitigung struktureller Hindernisse

und Sicherstellung der vollumfänglichen Teilhabe

d. Die aktive Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Organisationen an der

Ausarbeitung und Umsetzung der staatlichen Politik

e. Eine proaktive Anpassung der öffentlichen Strukturen und Dienstleistungen, um Barrieren

zu beseitigen und den Zugang und die Teilhabe aller Menschen ungeachtet ihrer

Behinderungen sicherzustellen»

6.3.1 Art. 3 Abs. 1

Der Kanton BL sowie Inclusion Handicap und Alzheimer Schweiz ist der Ansicht, dass die in Art. 3 des Vorentwurfs aufgeführten Ziele zu unpräzis und unverbindlich formuliert seien und fordert eine Präzisierung, welche die betroffenen Lebensbereiche mit den jeweiligen Zielsetzungen explizit aufführt.

6.3.2 Art. 3 Abs. 2

Die Organisationen Inclusion Handicap und Agile kritisieren, dass die Abgrenzung zwischen den Bestimmungen von Art. 5 Bst. b und c VE-InG unklar sei.

6.4 Art. 4 allgemein

Die Kantone TG und ZG kritisieren die fehlende Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen.

Der Kanton VD kritisiert, dass die Thematik der unfallbedingten Behinderungen, verbunden mit dem Bedarf nach schnellen Unterstützungsleistungen im Vorentwurf fehle.

Der SSV kritisiert, dass die Bestimmungen im Bereich Wohnen zu wenig weit gehen.

Inclusion Handicap kritisiert, dass sich die Bestimmung aufgrund der Systematik nur auf den Bereich Wohnen erstreckt, aber auch andere Bereiche umfassen solle. Zudem sei die Bestimmung so vage, dass dem Bundesrat daraus keine neue Verordnungskompetenz erwachse, die für die Konkretisierung notwendig sei.

AGILE und Inclusion Handicap monieren, dass die Wiederholung der Verpflichtung aus Art. 19 UNO-BRK nicht dazu führe, dass die Kantone ihre Verpflichtung umsetzen.