Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten
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5.4 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Ver träge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Be stimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
Der vorliegende völkerrechtliche Vertrag enthält wichtige rechtsetzende Bestimmun gen, wie den Verzicht auf Ein- und Ausfuhrzölle für Umweltgüter, die Aufhebung gewisser Marktzugangsbeschränkungen für Umwelt- und umweltbezogene Dienst leistungen und die Disziplinierung von Subventionen für fossile Energien. Der Bun desbeschluss über die Genehmigung des Vertrags ist deshalb dem fakultativen Refe rendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.