Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
Die handelspolitischen Bestimmungen laut den Artikeln 3.5−3.11 entsprechen genau jenen des GATS. Das ACCTS sieht zudem für die Vertragsparteien die Möglichkeit vor, später die im Rahmen der entsprechenden Gemeinsamen Initiative der WTO ver einbarten Disziplinen über innerstaatliche Regelungen zu übernehmen.
Gemäss Artikel 3.12 wird Artikel XIV des GATS über die allgemeinen Ausnahmen für die Zwecke dieses Kapitels in das ACCTS übernommen. Das GATS sieht keine speziellen Ausnahmen im Bereich Umwelt vor, weshalb präzisiert wird, dass die Um weltmassnahmen, die die vom GATS anerkannten überwiegenden Interessen verfol gen, unter die Ausnahmen fallen. Diese Präzisierung wird allgemein als zulässig an erkannt und wirkt sich nicht nachteilig auf den Verpflichtungsstand aus. Im Übrigen können laut Artikel XIV des GATS die Massnahmen zur Umsetzung von Rechtsvor schriften als allgemeine Ausnahmen begründet werden.
Gemäss den Artikeln 3.13 und 3.14 wird das Abkommen bei der konkreten Umset zung der Disziplinen für den Marktzugang, die Inländerbehandlung, die zusätzlichen Verpflichtungen und innerstaatliche Regelungen ähnlich funktionieren wie das GATS: Die Vertragsparteien legen ihre horizontalen und spezifischen Verpflichtun gen fest und halten sie in der Verpflichtungsliste fest (Art. 3.13). Allerdings sind nur die Sektoren der Liste der Umweltdienstleistungen (Anhang IV) aufzunehmen. Die Listen können auf Ersuchen der betroffenen Vertragspartei geändert werden, doch die Änderung ist Verhandlungssache.
Die spezifischen Verpflichtungen jeder Vertragspartei für den Marktzugang und die Inländerbehandlung werden gemäss dem Meistbegünstigungsprinzip auf alle WTO-Mitglieder ausgeweitet (Art. 1.5). So wird der Text des Kapitels, auch wenn er sich nur auf die Vertragsparteien bezieht, nicht präferenziell angewandt, und die WTO-Mitglieder werden vom vereinbarten Öffnungsgrad und den Verpflichtungen profitie ren.
Gemäss Artikel 3.15 wird eine Überprüfung des Kapitels für notwendig erachtet, um relevante internationale Arbeiten, insbesondere Klassifikationen unter Einbezug von Umweltzielen, die eine Änderung von Anhang III nach sich ziehen könnten, oder Tä tigkeiten im Rahmen der WTO zu Umweltdienstleistungen zu berücksichtigen.
Da die Liste in Anhang IV nicht abschliessend ist und abhängig ist von der technolo gischen Entwicklung, ist ein klares Verfahren vorgesehen, das eine auf Umweltaspek ten beruhende Weiterentwicklung garantiert: Die Vertragsparteien können die Auf nahme oder Streichung einer Dienstleistung vorschlagen. Jede Änderung muss anhand der Begriffsbestimmung beurteilt und begründet und vom Gemischten Aus schuss beschlossen werden. Eine Änderung kann darauf abzielen, eine neue Dienst leistung hinzuzufügen oder eine Dienstleistung, die die relevanten Kriterien nicht mehr erfüllt, zu streichen. Gleichzeitig prüfen die Vertragsparteien, ob sie Änderun gen auch in ihren jeweiligen Verpflichtungslisten berücksichtigen müssen. Die Über prüfung und Anpassbarkeit von Anhang IV schaffen keine zusätzlichen Pflichten für die Schweiz.
Die Liste der Umweltdienstleistungen (Anhang IV, vgl. oben Ziff. 4.2.2) beschreibt die Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit den in Anhang III erwähnten Um weltzwecken der Begriffsbestimmung von Artikel 3.3 Buchstabe c entsprechen. Die Liste muss zusammen mit den Begriffsbestimmungen gelesen werden: Gemäss den