Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten
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Artikel 7.15 bezieht sich auf den Inhalt der Berichte des Schiedsgerichts, d. h. des ersten Berichts und des Schlussberichts, sowie auf die Fristen für die Erstellung dieser Berichte. Vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen werden die Schluss berichte des Schiedsgerichts veröffentlicht (Abs. 7). Urteile des Schiedsgerichts nach Kapitel 7 sind endgültig und für die Streitparteien verbindlich (Abs. 8).
Laut Artikel 7.16 ist die Sistierung oder Einstellung des Schiedsgerichtsverfahrens mit Zustimmung der Streitparteien jederzeit möglich. Die beschwerdeführende Ver tragspartei kann ihre Beschwerde zudem vor der Erstellung des ersten Berichts ein seitig zurückziehen.
Artikel 7.17 sieht vor, dass die Streitparteien geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts ergreifen. Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht um die Festsetzung einer Frist ersuchen (Abs. 1). Bei Uneinigkeit über eine von einer Streitpartei zur Umsetzung des Urteils ergriffene Massnahme kann die andere Streitpartei damit noch einmal an dasselbe Schiedsgericht gelangen (Abs. 3).
Für die Nicht-Umsetzung des Schlussberichts sieht Artikel 7.18 ein besonderes Sys tem vor, das sich von dem in Handelsabkommen üblichen Mechanismus unterschei det. Im Falle des ACCTS würde sich nämlich die Aufhebung von darin vorgesehenen Vorteilen bei einer Nicht-Umsetzung des Schlussberichts (Retorsionsmassnahmen), wie etwa der erneuten Erhebung von Zöllen auf Umweltgüter, kontraproduktiv auf die Umweltziele des Abkommens auswirken. Daher sind solche Massnahmen in Arti kel 7.18 nicht vorgesehen. Bei Nicht-Umsetzung des Schlussberichts sollen die Streit parteien zuerst einen freiwilligen, mit dem Abkommensziel im Einklang stehenden Ausgleich vereinbaren (Abs. 1 und 2). Der Ausgleich kann beispielsweise in einer zu sätzlichen Liberalisierung für Umweltgüter oder Umweltdienstleistungen oder einer weiteren Senkung der Subventionen für fossile Energien bestehen. Falls keine Eini gung über einen Ausgleich zustande kommt, sind andere institutionelle Massnahmen (Ausschluss der beklagten Partei vom Vorsitz der Gremien des Abkommens, mögli che Sistierung der Zusammenarbeit) oder eine Bekanntmachung (quartalsweise Vor lage eines Berichts durch die beklagte Vertragspartei, der zusammen mit allfälligen Erklärungen der anderen Vertragsparteien veröffentlicht wird) vorgesehen (Abs. 3 und 4). Der Gemischte Ausschuss erarbeitet weitere Massnahmen, die die beschwer deführende Vertragspartei nach den anderen in diesem Artikel vorgesehenen Mass nahmen anwenden kann (Abs. 5).
Artikel 7.19 behandelt die Festlegung der in Kapitel 7 vorgesehenen Fristen. Arti kel 7.20 bezieht sich auf die Notifikationen und Kontaktstellen im Hinblick auf dieses Kapitel. Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, an die insbesondere die im Zusammenhang mit diesem Kapitel an die betreffende Vertragspartei gerichteten Do kumente übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung ist möglich (Abs. 1).