Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

horizontalen Anmerkungen muss eine spezifische Dienstleistung immer der Begriffs bestimmung entsprechen, die von ihr verursachten Umweltbeeinträchtigungen müs sen im Verhältnis zu den Vorteilen gering sein und sie muss die Umweltgesetze des Einfuhrlandes einhalten. Sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Berg bautätigkeiten sind ausgeschlossen, vor allem in den Zeilen mit zwei Sternchen (Indi kator **). Und auch die meisten direkt mit dem Verbrauch von nicht erneuerbaren Energien verbundenen Dienstleistungen sind ausgenommen. Dieses letzte Kriterium gilt nur, wenn in der betreffenden Zeile drei Sternchen (***) stehen; es ist besonders relevant für Verkehrsdienstleistungen. Die horizontalen Anmerkungen können als Hilfe für die Auslegung der Verpflichtungen der Vertragsparteien dienen. Beim Lesen der Liste geben die Sternchen punktuell die direkte Relevanz der horizontalen Aus nahmen an. Jede Dienstleistung muss zusammen mit ihrer Begründung und den ent sprechenden Ausnahmen gelesen werden, um festzulegen, ob sie im Einzelfall der Begriffsbestimmung entspricht und folglich eingeschlossen ist.

Die Verpflichtungsliste der Schweiz (Anhang V Anlage 4) wurde auf Basis der gemäss dem GATS bestehenden Verpflichtungen sowie von Verpflichtungen, die im Rahmen von Freihandelsabkommen bereits weitgehend gewährt werden, erstellt. Neben den oben erläuterten Anhängen III und IV sowie Anhang V mit den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien wurde der Anhang über Fi nanzdienstleistungen des GATS (Anhang VI) in das ACCTS aufgenommen. Dies ge währleistet für die Verpflichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen die gleichen Bedingungen wie im GATS, namentlich hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Bestim mungen.

3.5 Kapitel über Subventionen für fossile Energien

Ziel des Kapitels gemäss Artikel 4.1 ist es, schädliche FFS zu regeln und zu eliminie ren und damit insbesondere einen Beitrag zu klimapolitischen Zielsetzungen sowie nachhaltigem Wachstum und Entwicklung zu leisten.

Artikel 4.2 legt den Anwendungsbereich des Kapitels fest und verweist dazu auf den nachfolgenden Definitionsartikel. Zudem wird in diesem Artikel präzisiert, dass Sub ventionen für die Produktion und den Verbrauch von Produkten, die zwar mit fossilen Energien hergestellt, jedoch nicht als Energiequelle genutzt werden, wie zum Beispiel Stickstoffdünger oder Plastik, vom Anwendungsbereich nicht erfasst werden. Im In teresse der Rechtssicherheit wird zudem festgehalten, dass das Kapitel für Zuteilun gen von Emissionsrechten im Rahmen eines Emissionshandelssystems einer Partei und im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens nicht gilt.

Artikel 4.3 Absatz 1 definiert, welche Produkte als «fossile Energien» bezeichnet wer den. Es handelt sich um fossile Produkte wie Kohle, Erdgas oder Erdöl sowie daraus hergestellte Produkte, die abschliessend in der Liste in Anhang VII aufgeführt sind.

Absatz 2 definiert den Begriff «Subvention für fossile Energien». Als Voraussetzung einer solchen Subvention muss gemäss den Buchstaben (a)(1)−(a)(2) eine staatliche Massnahme in Form einer finanziellen Zuwendung oder einer Preis- oder Einkom mensstützung vorliegen. Diese Bestimmungen werden unverändert aus dem Über-