Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten

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von Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern ist der Diversität (Abs. 3), z. B. in Be zug auf Geschlecht und Herkunft, Rechnung zu tragen. Wenn nicht alle Schiedsrich terinnen bzw. Schiedsrichter innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts ernannt wurden, so kann eine Streitpartei bei der Generalsekretärin bzw. beim Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (Permanent Court of Arbitration, PCA) beantragen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen (Abs. 4). Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär kann von ei ner Streitpartei und von den Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern Informationen verlangen und sie anhören (Abs. 5).

Die Qualifikationen der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter sind in Artikel 7.9 dargelegt. Alle Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter müssen über Fachkenntnisse oder Erfahrungen in mindestens einem der in Absatz 1 aufgezählten Bereiche verfü gen und zudem unabhängig und unparteiisch sein. Mindestens eine Schiedsrichterin bzw. ein Schiedsrichter muss im Umweltbereich und mindestens eine bzw. einer im internationalen Handel Fachkenntnisse besitzen, ausser wenn die Streitparteien auf dieses Erfordernis verzichten (Abs. 2).

Artikel 7.10 regelt das Verhalten, die Ablehnung und den Ersatz von Schiedsrichte rinnen bzw. Schiedsrichtern. Die Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter befolgen insbesondere die Verhaltensnormen in den Verfahrensregeln, die der Gemischte Aus schuss gemäss Artikel 7.2 verabschiedet (Abs. 3).

Wie bei den von der Schweiz im Rahmen der EFTA abgeschlossenen Freihandelsab kommen können Vertragsparteien, die keine Streitparteien sind, sich unter bestimm ten Voraussetzungen als Drittparteien am Schiedsverfahren beteiligen (Art. 7.11).

Die Aufgaben des Schiedsgerichts sind in Artikel 7.12 erwähnt. Wenn das Schiedsge richt eine ihm unterbreitete Angelegenheit prüft, kann es relevante Auslegungen in Berichten von Sondergruppen und Einspruchsgremien der WTO berücksichtigen, ist aber nicht dazu verpflichtet (Abs. 2 in fine). Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder, wobei ein Mitglied auch eine eigene getrennte Stellung nahme abgeben kann (Abs. 3).

Gemäss Artikel 7.13 richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den Verfah rensregeln, die der Gemischte Ausschuss gemäss Artikel 7.2 auf seiner ersten Sitzung verabschiedet, sofern das Abkommen nichts anderes vorsieht oder die Streitparteien nichts anderes vereinbaren (Abs. 1). Die Anhörungen können in Präsenzform oder über ein von den Streitparteien einvernehmlich beschlossenes technisches Hilfsmittel durchgeführt werden (Abs. 2). Damit wird insbesondere die Durchführung virtueller Verhandlungen ermöglicht. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind grundsätzlich öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedsge richt dies zur Besprechung vertraulicher Informationen nicht anders beschliesst.

Das Recht des Schiedsgerichts zum Einholen von Informationen ist in Artikel 7.14 geregelt. So kann es vorbehaltlich der von den Streitparteien vereinbarten Bedingun gen insbesondere die Meinung von Sachverständigen einholen (Abs. 1), unter ande rem zu den allfälligen Kosten einer solchen Konsultation. Die Streitparteien können zu den erhaltenen Informationen oder Ratschlägen Stellung nehmen (Abs. 2).