Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten
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Anhang XI enthält Spezifische institutionelle Vereinbarungen einzelner Vertragspar teien. Solche Vereinbarungen gelten derzeit nur für Costa Rica und betreffen Fragen innerstaatlicher Zuständigkeiten und der Gleichwertigkeit bestimmter Beschlüsse des Gemischten Ausschusses mit innerstaatlichen Rechtsinstrumenten von Costa Rica.
3.8 Streitbeilegung
Kapitel 7 sieht ein detailliertes Verfahren zur Streitbeilegung unter den Vertragspar teien im Hinblick auf ihre Rechte und Pflichten aus dem Abkommen vor. Sofern nicht anders vorgesehen, findet Kapitel 7 auf alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspar teien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Anwendung (Art. 7.2 Abs. 1). Laut Artikel 5.7 Absatz 1 ist Kapitel 7 nicht anwendbar auf Ange legenheiten, die sich aus Kapitel 5 (Umweltzeichen) ergeben.
Gemäss Artikel 7.4 über die Wahl des Forums kann für eine Streitigkeit, die sowohl Bestimmungen dieses Abkommens als auch Bestimmungen eines anderen internationalen Handelsübereinkommens betrifft, z. B. eines WTO-Übereinkommens oder eines Freihandelsabkommens, die beschwerdeführende Vertragspartei für die Rege lung dieses Falles entweder das Streitbeilegungsverfahren des Abkommens oder das jenige des anderen betroffenen internationalen Handelsübereinkommens wählen. Ein nachträglicher Wechsel des Verfahrens ist jedoch nicht mehr möglich.
Gemäss Artikel 7.5 können die Vertragsparteien freiwillig auf Verfahren wie gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zurückgreifen, auch wenn bereits ein Streitbeile gungsverfahren läuft. Entsprechende Verfahren können jederzeit eingeleitet oder aus gesetzt werden. Sie sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in al len anderen Verfahren unberührt.
Artikel 7.6 regelt die formellen Konsultationen, die die Streitparteien durchführen müssen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen können. Die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei informiert auch die an der Streitigkeit nicht beteiligten Vertragsparteien über ihr Ersuchen (Abs. 1). Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann an den Konsultationen teilnehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass sie ein wesentliches Handelsinteresse oder ein anderes nach dem Abkommen relevantes wesentliches Interesse gemäss dem Abkommen hat, und dies innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitteilt (Abs. 3).
Die Einsetzung eines Schiedsgerichts ist in Artikel 7.7 geregelt. Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von 60 Tagen (30 Tage für dringende Angelegenheiten) im Rahmen des oben erwähnten Konsultationsverfahrens beigelegt werden, finden die Konsulta tionen nicht innerhalb der vom Abkommen gesetzten Frist statt (30 Tage bzw. 15 Tage für dringende Angelegenheiten) oder antwortet die um Konsultationen er suchte Vertragspartei nicht spätestens 10 Tage nach Eingang des Konsultationsersu chens, so kann die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen (Abs. 1).
Artikel 7.8 betrifft die Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht um fasst drei Mitglieder. Die Streitparteien ernennen je ein Mitglied und gemeinsam ein drittes Mitglied, das im Schiedsgericht den Vorsitz hat (Abs. 1). Bei der Ernennung