Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten
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In Artikel 2.9 wird ein Unterausschuss für den Handel mit Umweltgütern eingerichtet. Die Aufgaben des Unterausschusses umfassen die Überwachung der Umsetzung und die Überprüfung dieses Kapitels sowie die Umsetzung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen.
Gemäss Artikel 2.10 unterzieht der Unterausschuss die Liste der Umweltgüter einer Überprüfung, und nimmt dabei technische Änderungen vor, wie die Aktualisierung gemäss dem HS und zusätzliche Produktspezifikationen. Die Überprüfung betrifft auch die Überarbeitung der Liste, d. h. das Hinzufügen oder Streichen von Produkten, um ihren Beitrag zu den Zielen des Abkommens sicherzustellen. Diese Überarbeitung hat unter Berücksichtigung neu entstehender Umweltprobleme und ökologischer Er wägungen, technologischer Innovationen sowie anderer Entwicklungen zu erfolgen.
Artikel 2.11 listet die Anhänge zum Kapitel über den Handel mit Umweltgütern auf. Anhang I regelt die Umweltzwecke. Um für die Erstellung der Liste und im Rahmen künftiger Änderungen dieser Liste gemäss Artikel 2.10 festzulegen, ob Güter wesent lich zu den Umweltzielen beitragen, haben sich die Vertragsparteien – wie im Kapitel über die Umweltdienstleistungen – auf eine an die UN-SEEA angelehnte Systematik der Umweltziele geeinigt. Diese dient zur Gliederung und Präzisierung der Beschrei bungen der Umweltvorteile gemäss Artikel 2.3, die auf den positiven Umweltauswir kungen des fraglichen Guts beruhen. Diese Systematik ermöglicht eine Aktualisie rung der Liste auf einer gemeinsamen Grundlage.
Die Liste der Umweltgüter in Anhang II enthält 360 Güter; sie beschreibt die Umwelt vorteile der Güter mit Blick auf die in Anhang I erwähnten Umweltzwecke. Jedes Gut umfasst eine Beschreibung des in der HS-Nomenklatur von 2022 verwendeten Codes, eine Beschreibung der Unterposition des HS sowie eine allfällige zusätzliche, als «ex-out» bezeichnete Produktspezifikation.
3.4 Kapitel über den Handel mit Umweltdienstleistungen
Kapitel 3 über den Handel mit Umweltdienstleistungen übernimmt die Bestimmungen des GATS. Einige GATS-Bestimmungen wurden jedoch an den plurilateralen Kon text und die Ziele des Abkommens angepasst.
Der deklaratorische Artikel 3.1 über die Ziele stellt eine Verbindung zwischen der Liberalisierung der Umweltdienstleistungen und den internationalen umweltpoliti schen Zielen her.
Der Anwendungsbereich des Kapitels gemäss Artikel 3.2 Absatz 1 ist kleiner als jener des GATS, weil nur die in Anhang IV aufgeführten Dienstleistungen in Betracht kom men (vgl. Verpflichtungslisten weiter unten), die nachweislich der Begriffsbestim mung und den ausgehandelten Umweltzielen entsprechen (vgl. Art. 3.3 Begriffsbe stimmungen, Bst. c ACCTS). Um nach dieser Begriffsbestimmung als «Umwelt-» oder «umweltbezogen» zu gelten, müssen die Umweltdienstleistungen wesentlich zu einem der in Anhang III (Umweltzwecke) erwähnten Umweltzwecke beitragen und dürfen keinen davon beeinträchtigen. Die Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist in den Begründungen und Ausschlüssen von Dienstleistungen in Anhang IV geregelt.
Die übrigen Begriffsbestimmungen von Artikel 3.3 richten sich nach dem GATS.