Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten
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In Artikel 5.5 Absätze 1–3 verpflichten sich die Parteien je einen nationalen Kontakt punkt zu bezeichnen. Deren Vertreterinnen und Vertreter treffen sich jährlich oder nach Vereinbarung in geeigneter Weise, beispielsweise per Videokonferenz.
Zu den Aufgaben der nationalen Kontrapunkte gehört insbesondere die Bekanntma chung der Leitlinien. Sie geben zudem Auskunft über die Leitlinien bei Anfragen von anderen Kontaktpunkten oder interessierten Akteuren und unterstützen die Zusam menarbeit zwischen solchen Akteuren und Umweltzeichen-Programmen (Abs. 4). Bei der Erfüllung dieser Aufgaben bleiben die innerstaatlichen Datenschutzvorschriften gewahrt, die Antworten der Kontaktstellen auf Anfragen werden aber, wo angemes sen, veröffentlicht (Abs. 5). Die nationalen Kontaktpunkte können zur Beantwortung von Anfragen den Gemischten Ausschuss und andere Kontaktpunkte sowie auch die zuständigen Behörden, Wirtschaftskreise, Nichtregierungsorganisationen sowie Ex pertinnen und Experten konsultieren (Abs. 6).
In Artikel 5.6 anerkennen die Parteien die Bedeutung der Zusammenarbeit mit allen Mitteln, die sie für geeignet halten, um das Kapitel erfolgreich umzusetzen. Sie stre ben an, relevante Aktivitäten auszubauen, sofern Finanzmittel, personelle und sons tige Ressourcen zur Verfügung stehen und sofern die innerstaatlichen Regelungen der Parteien dies zulassen.
In Artikel 5.7 wird festgehalten, dass das Kapitel über freiwillige Umweltzeichen aus dem Anwendungsbereich des Streitbeilegungskapitels ausgeschlossen ist (Abs. 1). Trotzdem kann eine Partei um Konsultationen ersuchen, um das Verständnis des Ka pitels zu fördern oder um bestimmte Fragen oder allgemeine Praktiken im Rahmen dieses Kapitels zu erörtern. (Abs. 2).
3.7 Institutionelle Bestimmungen
Um das einwandfreie Funktionieren des Abkommens und die korrekte Anwendung der Bestimmungen zu gewährleisten, wird mit Artikel 6.1 ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der aus Regierungsvertreterinnen und -vertretern jeder Vertragspartei be steht.
In Artikel 6.2 sind die obligatorischen (Abs. 1) und die fakultativen (Abs. 2) Aufgaben des Gemischten Ausschusses aufgeführt. Der Gemischte Ausschuss nimmt auch ei nige Aufgaben im Zusammenhang mit Untergremien wahr, etwa mit Unterausschüs sen. Er kann diese einsetzen, zusammenführen oder auflösen, sie um Rat fragen oder von ihnen vorgeschlagene Beschlüsse annehmen (Abs. 3). Der Gemischte Ausschuss kann zudem vorbehaltlich der Erfüllung der innerstaatlichen Rechtserfordernisse durch jede Vertragspartei die Anhänge und Anlagen des Abkommens ändern. Im Fall von Costa Rica sind die in Anhang XI vorgesehenen spezifischen institutionellen Ver einbarungen auf die Änderung aller Anhänge, ausgenommen Anhang VI, anwendbar.
Gemäss Artikel 6.3 kommt der Gemischte Ausschuss in der Regel alle zwei Jahre zusammen (Abs. 1), wobei eine Vertragspartei jederzeit um die Abhaltung einer Son dersitzung ersuchen kann (Abs. 2). Der Gemischte Ausschuss führt seine Arbeit mit den ihm geeignet erscheinenden Mitteln durch; elektronische Mittel sind ausdrücklich erwähnt (Abs. 4). Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden die Sitzungen in einem