Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten

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Die Anhänge zum ACCTS umfassen mehrere hundert Seiten. Es handelt sich bei der Mehrheit der Anhänge um Bestimmungen technischer Natur. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 3 PublG kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Nach Artikel 14 Ab satz 2 Buchstabe b PublG kann auf eine Übersetzung der durch Verweis veröffent lichten Texte in allen drei Amtssprachen verzichtet werden, wenn die Betroffenen diese ausschliesslich in den Originalsprachen benützen. Die Anhänge sowie die zuge hörigen Anlagen richten sich im vorliegenden Fall an Import- und Exportfachleute und werden im internationalen Kontext in englischer Sprache verwendet. Somit wird auf die Veröffentlichung der Abkommensanhänge in deutscher und italienischer Spra che verzichtet.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

3.1 Präambel

In der Präambel sind die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Ver tragsparteien im Rahmen des Abkommens festgehalten. Sie erwähnt die Handels- und Umweltdimensionen des Abkommens, die verschiedenen darin behandelten Themen und stellt das Abkommen in einen allgemeineren Kontext. Unter anderem anerkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit von Massnahmen zur Bekämpfung des Klima wandels und des Verlusts an Artenvielfalt, der Umweltverschmutzung und anderer schwerwiegender Umweltprobleme und bekräftigen ihren Willen, zu handeln. Die Vertragsparteien erinnern an ihre Rechte und Pflichten gemäss den multilateralen Umwelt- und Handelsabkommen, denen sie beigetreten sind, insbesondere gemäss dem Pariser Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 201528 und dem Abkommen vom 15. April 199429 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen).

3.2 Einleitende und allgemeine Bestimmungen

Das in Artikel 1.1 definierte Ziel des Abkommens ist es, den Beitrag des internatio nalen Handels zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme, einschliesslich des Verlusts an Artenvielfalt und der Umweltver schmutzung, zu verstärken und dadurch mit den im Abkommen vorgesehenen Mass nahmen zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung beizutragen

In den Artikeln 1.2−1.4 werden der räumliche Anwendungsbereich, die Begriffsbestimmungen und das Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen geregelt. Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 192330 zwischen der Schweiz und Liechten

28 SR 0.814.012

29 SR 0.632.20

30 SR 0.631.112.514