Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten
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Lichte der Entwicklung ihrer Klimapolitik zu erhöhen. Gemäss Absatz 4 ist eine sol che Erhöhung grundsätzlich per Notifikation der anderen Vertragsparteien möglich, eine Senkung hingegen bedarf eines Konsenses im Gemischten Ausschuss.
Artikel 4.5 Absatz 1 verbietet bestimmte FFS, namentlich alle Subventionen für die Produktion und den Verbrauch von Kohle und anderen ausgewählten Stoffen,
z. B. Braunkohle, Torf, Teersande oder Bitumen. Diese Stoffe weisen bei ihrer Ver brennung eine vergleichbare Emissionsintensität wie Kohle auf oder sogar eine hö here. Subventionen für die Produktion von Öl und Gas sind gleichermassen verboten. Die Liste der verbotenen Subventionen befindet sich in Anhang IX, der Gemischte Ausschuss kann sie bei Bedarf ergänzen.
Absatz 2 untersagt die Einführung von neuen FFS, es sei denn, der jährliche Gesamt betrag der seit Inkrafttreten des Abkommens eingeführten FFS beträgt weniger als 1 Million Sonderziehungsrechte (SDR, umgerechnet rund 1,1 Mio. CHF).
Absatz 3 befasst sich mit bestehenden FFS: Sie müssen in die Verpflichtungslisten der Parteien aufgenommen werden. Während die Weiterführung dieser FFS erlaubt ist, ist ihre Ausweitung durch die Änderung der zugrundeliegenden staatlichen Mass nahme untersagt. Fluktuationen des ausgerichteten Betrags – beispielsweise gestie gene entgangene Mineralölsteuerbeträge wegen höherer Nachfrage nach Treibstoff – bleiben zulässig.
Absatz 4 verpflichtet die Parteien dazu, ihre FFS im Hinblick auf deren mögliche Ab schaffung regelmässig zu überprüfen. Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der Ver handlung dieses Abkommens verschiedene bestehende Subventionen untersucht34. Er wird künftig periodisch prüfen, ob aufgrund geänderter Rahmenbedingungen erneute Abklärungen angezeigt sind.
Absatz 5 nimmt Produktionssubventionen in Form von Steuerrückerstattungen für Öl und Gas von der Anwendung der Regeln in den Absätzen 1−4 aus. Diese FFS unter stehen gleichwohl den Transparenzverpflichtungen gemäss Artikel 4.9. Artikel 4.10 sieht die Überprüfung dieser Ausnahme vor.
Die in Artikel 4.6 enthaltene Liste legitimer Politikziele erlaubt die Rechtfertigung von FFS. Diese Bestimmung schafft einen Ausgleich zwischen der Disziplinierung und Beseitigung von FFS und anderen wichtigen Zielsetzungen. Zudem schafft sie ein Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen von Entwicklungsländern und denjeni gen von entwickelten Ländern.
In Absatz 1 bestätigen die Parteien ihre Zielsetzungen unter dem Pariser Klimaüber einkommen und betreffend den Übergang zu sauberen und erneuerbaren Energien. Die Erwähnung dieser Zielsetzungen in Artikel 4.6 unterstreicht die bereits in Arti kel 4.1 enthaltenen Ziele, die die Parteien auch bei der Inanspruchnahme der Ausnah men vor Augen behalten. Absatz 2 listet die Politikziele auf, die eine Abweichung von den Regeln des Kapitels und damit die Gewährung von FFS erlauben. Zusätzlich rechtfertigt Absatz 3 solche FFS, die die Parteien auf der Basis von bestehendem in ternationalem Recht gewähren, einschliesslich der Nichtbesteuerung von Flugtreib
34 www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Internatio nale Organisationen > WTO > ACCTS > Regulierungsfolgeabschätzung betreffend Rück erstattungen der Mineralölsteuer.