Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten

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stein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zoll gebiet wendet die Schweiz die Abkommensbestimmungen auch auf Liechtenstein an.

In Artikel 1.5 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Absicht, das Abkommen in Über einstimmung mit ihren Pflichten gemäss der Meistbegünstigungsklausel des Allge meinen Zoll- und Handelsabkommens von 199431 (GATT) sowie des GATS anzu wenden. Da das ACCTS nämlich kein Abkommen über regionale Integration im Sinne der Artikel XXIV GATT und V GATS ist, auf dessen Grundlage eine Vorzugs behandlung gewährt werden könnte, muss es die Verpflichtungen zur Meistbegünsti gung nach Artikel I Absatz 1 GATT und II Absatz 1 GATS erfüllen. Artikel 1.5 stellt somit klar, dass zwar einige Bestimmungen nur die Parteien erwähnen, z. B. im Ka pitel über Umweltdienstleistungen, die daraus resultierenden Verpflichtungen aber so umgesetzt werden, dass keine Diskriminierung anderer WTO-Mitglieder entsteht.

Artikel 1.6 behandelt insbesondere die Transparenzpflichten der Vertragsparteien. Diese müssen ihre Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung des Abkommens allenfalls berühren, veröffentlichen oder öffentlich zugänglich ma chen. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, Beiträge der Öffentlichkeit zum Abkommen zu berücksichtigen.

Gemäss Artikel 1.7 sind die Vertragsparteien bestrebt, ihre Zusammenarbeit in rele vanten internationalen Foren, denen sie angehören, zu verstärken. Artikel 1.8 inkor poriert die sich aus dem GATT und dem GATS ergebenden Rechte und Pflichten hin sichtlich der Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit.

Artikel 1.9 erlaubt den Vertragsparteien, bei Zahlungsbilanzstörungen Massnahmen gemäss den einschlägigen WTO-Übereinkommen zu beschliessen oder aufrechtzuer halten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien unver züglich über solche Massnahmen zu informieren.

Gemäss Artikel 1.10 über die Steuern ist das Abkommen nicht anwendbar auf fiska lische Massnahmen. Es lässt folglich die Rechte und Pflichten aus Steuerabkommen unberührt. Im Fall einer Unvereinbarkeit zwischen dem Abkommen und einem sol chen Steuerabkommen hat Letzteres Vorrang. Gestützt auf Artikel 1.11 kann Neusee land die als notwendig erachteten Massnahmen ergreifen, um den Maori eine günsti gere Behandlung zu gewähren, auch in Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss dem Vertrag von Waitangi.

3.3 Kapitel über den Handel mit Umweltgütern

Das Ziel des Kapitels besteht laut Artikel 2.1 darin, die Liberalisierung des Handels mit Umweltgütern als Beitrag zum Übergang zu einer emissionsarmen, klimaresilien ten, kreislauforientierten und nachhaltigen Wirtschaft zu fördern und die Einführung relevanter Technologien und Produkte, die dringende ökologische Bedürfnisse erfül len, bzw. Investitionen in solche Technologien und Produkte zu steigern.

31 SR 0.632.20, Anhang 1A