Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten
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einkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen32 der WTO (SCM-Über einkommen) übernommen. Damit lehnt sich die Definition konzeptionell an das be stehende WTO-Recht an.
Buchstabe b Ziffern i−iii konkretisiert, dass eine finanzielle Zuwendung oder eine Preis- oder Einkommensstützung dann eine FFS darstellt, wenn sie die Produktion oder den Verbrauch von fossilen Energien begünstigt. In diesem Punkt weicht die Definition von derjenigen im SCM-Übereinkommen ab, wo das Konzept der nicht marktüblichen Begünstigung von spezifischen Unternehmen oder Branchen im Vor dergrund steht. Mit Buchstabe b Ziffer i wird festgelegt, dass eine finanzielle Zuwen dung oder eine Preis- oder Einkommensstützung als FFS erfasst wird, wenn sie haupt sächlich auf eine der aufgeführten Aktivitäten in der Lieferkette von fossilen Energien ausgerichtet ist, und die Kosten dieser Tätigkeit verringert oder die Einnahmen der daran beteiligten Akteure erhöht. Mit Buchstabe b Ziffer ii wird diese Bestimmung auch auf die Produktion von Elektrizität, Wasserstoff, Methanol und Wärme ausge weitet. Dabei werden Subventionen für solche Energieprodukte nur erfasst, wenn diese gemäss den Emissionswerten im Anhang VIII überwiegend mit fossilen Ener gien produziert wurden. Es wird damit eine wichtige Abgrenzung zur staatlichen För derung von erneuerbaren Energien vorgenommen. Zudem bezieht sich Buchstabe b Ziffer ii nur auf die Produktion; weitere Etappen in der Wertschöpfungskette dieser Energieprodukte wie Übertragung, Transport oder Vermarktung werden nicht erfasst.
Gemäss Buchstabe b Ziffer iii liegen Subventionen für den Verbrauch vor, wenn die staatliche Massnahme die Kosten für den Verbrauch von fossilen Energien senkt. Steuervergünstigungen anhand von Normverbrauchsmodellen, beispielsweise die Teilrückerstattung der Mineralölsteuer an die Land- und Forstwirtschaft, die nicht direkt die Kosten des Verbrauchs beeinflussen, fallen damit nicht in den Geltungsbe reich des Abkommens. Bei Parteien, die den SCRM-Mechanismus gemäss Artikel 4.4 anwenden, liegt eine FFS nur in dem Masse vor, in dem die staatliche Massnahme zu einer Unterschreitung des SCRM-Wertes führen.
Absatz 3 definiert das Standardisierte Mass der Kohlenstoffrate (Standardised Carbon Rate Measurement, SCRM). Die Definition orientiert sich an der Definition von effektiven Kohlenstoffraten der OECD33. Es werden marktbasierte klimapolitische In strumente erfasst, einschliesslich der CO2- und Energiesteuern oder der preislichen Auswirkungen des Emissionshandels. Nicht erfasst werden die Mehrwertsteuer und preisliche Auswirkungen von Produkt- oder Produktionsvorschriften wie zum Bei spiel verbindliche Emissionsvorschriften bei Kraftwerken.
Bei den Verbrauchssubventionen haben Parteien gemäss dem vorangehenden Ab schnitt unter Buchstabe b Ziffer iii die Möglichkeit, eine bestehende Politik hoher Kohlenstoffbepreisung geltend zu machen. Die Absätze 1 und 2 in Artikel 4.4 erklä ren, dass die Anwendung des SCRM-Mechanismus optional ist und die Verpflichtung sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Abkommens für die Partei vereinbart wer den kann. Absatz 3 stellt klar, dass die SCRM-Verpflichtungen der Parteien in An hang X aufgeführt sind und dass diese mit den Klimazielen der einzelnen Parteien im Einklang stehen müssen. Die Parteien streben zudem an, ihre Verpflichtungen im
32 SR 0.632.20, Anhang 1A
33 www.oecd.org > Publications > Net effective carbon rates, 25.5.2023.