Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten

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stoffen und der Steuerbefreiung von internationalen Organisationen und diplomati schen Vertretungen. Zudem schafft dieser Absatz eine Grundlage für die Gewährung von FFS für Treibstoffe in der Seeschifffahrt, bis eine verbindliche internationale Übereinkunft ihre Besteuerung erlaubt. Absatz 4 stellt klar, dass für die unter das Ka pitel fallenden FFS Artikel 1.8 (Sicherheitsausnahmen) subsidiär zu den spezifischen Ausnahmen gilt.

In Artikel 4.7 Absatz 1 anerkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Zusam menarbeit bei der Umsetzung des Kapitels und bei der Förderung der Reform von FFS. Absatz 2 nennt mögliche Kooperationsaktivitäten, die die Parteien einzeln, zu sammen oder in Zusammenarbeit mit Nicht-Vertragsparteien ausüben, soweit diese Aktivitäten als angemessen erscheinen und die Mittel der einzelnen Parteien ihre Aus übung erlauben.

Artikel 4.8 Absatz 1 befasst sich mit der gegenseitigen Unterstützung der Parteien zum Aufbau der notwendigen Kapazitäten für die Umsetzung des Abkommens. In Absatz 2 geht es um den Kapazitätsaufbau in Nicht-Vertragsparteien zur Reform bestehender FFS hinsichtlich eines Beitritts zum ACCTS. In beiden Fällen ist die Unterstützung freiwillig und richtet sich nach den Möglichkeiten der unterstützenden Länder und nach den spezifischen Bedürfnissen der unterstützten Länder.

Die Absätze 1 und 2 in Artikel 4.9 legen die Einzelheiten für die Notifikationspflicht von bestehenden FFS fest. Die Anforderungen richten sich nach dem SCM-Überein kommen, ergänzt durch verfügbare Informationen zur Verringerung von Treibhaus gasemissionen. Bei FFS, die gestützt auf die spezifischen Ausnahmen in Artikel 4.6 gewährt werden, muss zusätzlich die Vereinbarkeit der FFS mit der Klimapolitik der Partei dargestellt werden.

Absatz 3 enthält die Transparenzpflichten für Massnahmen, die gestützt auf den SCRM-Mechanismus nicht als FFS erfasst sind (vgl. Art. 4.4 ACCTS). Diese sind grundsätzlich den Notifikationspflichten für FFS in Absatz 2 nachgebildet. Anstelle der Informationen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen sind jedoch die für die Berechnung des SCRM relevanten Informationen anzugeben.

Gemäss Artikel 4.10 überprüft der Gemischte Ausschuss das Kapitel mit dem Ziel der weiteren Disziplinierung und Beseitigung von schädlichen FFS. Absatz 1 enthält nebst der Zielsetzung der Überprüfung eine offene Liste von Themen, die der Ge mischte Ausschuss zu berücksichtigen hat. Die Überprüfung ist gemäss Absatz 2 in zeitlicher Hinsicht an die allgemeine Überprüfung des Abkommens gekoppelt (vgl. Art. 6.7 ACCTS). Bei einer Überprüfung berücksichtigt der Gemischte Aus schuss gemäss Absatz 3 unter anderem technologische Entwicklungen, Entwicklun gen in der nationalen und internationalen Politik in Bezug auf Klima, Umwelt und Handel sowie Forschungsergebnisse auf diesen Gebieten.

Artikel 4.11 stellt klar, dass die Anhänge VII−X Bestandteile dieses Kapitels bilden. Anhang VII listet die Energieträger aus Abbauprodukten toter Pflanzen und Tiere, die als fossile Energien betrachtet werden. Anhang VIII enthält die Energieprodukte, die wegen ihrer Herstellung und Emissionsintensität ebenfalls als fossile Energien gel ten – beide Anhänge sind relevant für die Definition einer FFS nach Massgabe von Artikel 4.3. Die Liste der verbotenen FFS in Anhang IX umfasst FFS für besonders emissionsintensive fossile Energien, beispielsweise Kohle, sowie Produktionssubven