Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)37, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifi zieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmi gung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 202038[ParlG]; Art. 7a Abs. 1 RVOG). Beim ACCTS handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Somit ist die Bundesver sammlung für die Genehmigung zuständig.

5.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das ACCTS verweist auf die internationalen Klimaverpflichtungen der Parteien unter dem UNFCCC und dem Pariser Klimaübereinkommen vom 9. Mai 199239 und wird zu ihrer Einhaltung beitragen. Zudem steht das ACCTS im Einklang mit den Ver pflichtungen der Schweiz und der anderen Vertragsparteien als WTO-Mitglieder. Die Abkommensbestimmungen sind, insbesondere aus diesem Grund, auch mit den han delsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU sowie ihren anderen Handelspartnern vereinbar.

5.3 Geltung für Liechtenstein

In Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 29. März 192340 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollge biet handelt die Schweiz in den vom Zollvertrag erfassten Bereichen und im darin vorgesehenen Umfang ebenfalls für Liechtenstein (vgl. Art. 1.4 Abs. 3 ACCTS). Ge stützt auf diesen Vertrag erwachsen aus dem ACCTS in zwei Bereichen Verpflich tungen auch für Liechtenstein. Einerseits gilt die Verpflichtung zur zollfreien Ein- und Ausfuhr von Umweltgütern (Art. 2.6 und 2.7 ACCTS) im gesamten schweizerischen Zollgebiet. Andererseits erstreckt sich der örtliche Geltungsbereich der Mineralölsteu ergesetzgebung nebst dem schweizerischen Staatsgebiet auch auf die Zollanschluss gebiete und damit auf Liechtenstein. Entsprechend gelten die Verpflichtungen des Ka pitels «Subventionen für fossile Energien» auch im Staatsgebiet von Liechtenstein, soweit die Rückerstattung oder der Erlass der Mineralölsteuer betroffen ist.

37SR 101

38SR 171.10

39 SR 0.814.01

40 SR 0.631.112.514