Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten
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Kriterien und Definitionen: ein universeller konzeptueller Ansatz
Die gängige Klassifikation der Abkommen im Dienstleistungsbereich (Central Product Classification, CPC, vorläufige Fassung12) ist nicht auf Umweltziele aus gerichtet. In den Sektoren wird nicht unbedingt unterschieden zwischen einer Dienstleistung, die zu einem der Umweltziele beiträgt, und einer ähnlichen Dienstleistung, die keine, eine ambivalente oder sogar eine negative Auswirkung auf die Umwelt hat (z. B. Energieversorgungs- oder Baudienstleistung). Zudem konzentriert sich der Teil über die «Umweltdienstleistungen» in der vorläufigen CPC (Division 94) auf die Beseitigung von Abfällen und Emissionen; nur ein klei ner Teil der Dienstleistungen dient der Erreichung von Umweltzielen.
Die Definition von Umweltdienstleistungen im ACCTS orientiert sich an den 2012 von der Statistikkommission der UNO genehmigten Zentralen Rahmenricht linien des Systems der umweltökonomischen Gesamtrechnung der UNO (UN-SEEA). Damit lassen sich die Interaktionen zwischen Wirtschaft und Umwelt konzeptuell darstellen. Anhang III des ACCTS übernimmt grösstenteils die Klas sifikation der Umwelttätigkeiten gemäss UN-SEEA. Die Schweiz hatte der WTO diese Klassifikation schon früher vorgeschlagen. Es herrscht darüber praktisch Konsens. Die Klassifikation unterscheidet zwischen Tätigkeiten für den Umwelt schutz und Tätigkeiten für das Ressourcenmanagement; jeder Umweltbereich wird behandelt, allerdings werden die Begriffe Anpassung an den und Bekämp fung des Klimawandels hinzugefügt. Dabei war es wichtig, ein neutrales, umfas sendes und universelles System heranzuziehen.
Zu den wichtigsten konzeptionellen Neuerungen des ACCTS gehören somit einerseits die umfangreiche, universelle und handelsneutrale Definition von Umwelt- und um weltbezogenen Dienstleistungen, die das 1998 vom Rat für Dienstleistungshandel der WTO aufgezeigte Klassifikationsproblem löst, sowie andererseits eine Liste, die 114 entsprechende Dienstleistungen mit Begründungen und auf Umwelterwägungen be ruhenden Ausnahmen enthält. Hinsichtlich des Handels hält das ACCTS fest, bei wel chen GATS-Verpflichtungen die teilnehmenden Vertragsparteien zu Verbesserungen bereit sind.
Die Liste der Umweltdienstleistungen (Anhang IV) wirkt sich nicht direkt auf die Ver pflichtungen der Vertragsparteien aus. Diese nicht abschliessende Liste ist aus den Beratungen unter den Parteien hervorgegangen und beschreibt Dienstleistungen, die der Definition entsprechen. Eine solche Liste brauchte es für die Festlegung des An wendungsbereichs. In der Praxis muss gemäss den horizontalen Anmerkungen eine bestimmte Dienstleistung immer der Definition entsprechen, die von ihr verursachten Umweltbeeinträchtigungen müssen im Verhältnis zu den Vorteilen gering sein und sie muss die (Umwelt-)Gesetze des Einfuhrlandes einhalten. Sämtliche Dienstleistun gen im Zusammenhang mit Bergbautätigkeiten sind ausgeschlossen. Und auch die meisten direkt mit dem Verbrauch von nicht erneuerbaren Energien verbundenen Dienstleistungen sind ausgenommen. Die Liste soll handelsneutral sein. Sie enthält
12 United Nations Statistics Division. (1991), Provisional Central Product Classification, statistical paper Serie M, 77. https://unstats.un.org/unsd/classifications/Econ.