Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten
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2.1.7 Inkrafttreten
Das ACCTS wurde am 15. November 2024 von Costa Rica, Island, Neuseeland und der Schweiz unterzeichnet. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeit punkt in Kraft, zu dem mindestens drei Unterzeichnerstaaten dem Depositar den Ab schluss ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben. Für den vierten Unterzeich nerstaat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Notifizierung des Abschlusses seiner innerstaatlichen Verfahren an den Depositar in Kraft.
2.2 Würdigung
Die Schweiz verpflichtet sich mit dem ACCTS rechtlich verbindlich zu handelspoli tischen Massnahmen im Sinne von Umwelt- und Nachhaltigkeitszielsetzungen. Die Bestimmungen haben zum Ziel, einen direkten Beitrag des internationalen Handels zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme, einschliesslich des Rückgangs der Artenvielfalt und der Umweltverschmutzung, zu bewirken und so eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen.
Die Verpflichtungen erfordern keine Anpassungen im geltenden Landesrecht, weil die Schweiz die Anforderungen bereits erfüllt. Die Verpflichtungen schränken jedoch den künftigen Handlungsspielraum der Schweiz ein, etwa bei der Einführung von han delsbeschränkenden Massnahmen für Umweltgüter und Umweltdienstleistungen oder bei der Ausweitung von Subventionen für fossile Energien. Die Schweiz wird zudem verpflichtet, die Subventionen für fossile Energien periodisch transparent auszuwei sen und sich für die Bekanntmachung der Leitlinien für freiwillige Umweltzeichen zu engagieren.
Das ACCTS steht allen anderen WTO-Mitgliedern offen und soll durch den Beitritt möglichst vieler Vertragsparteien wachsen. Es strebt die internationale Koordination an, ist vollständig konform mit dem geltenden WTO-Recht und frei von Diskriminie rungen. Zudem sind die Instrumente des ACCTS volkswirtschaftlich vorteilhaft und bedürfen keiner administrativ aufwendigen Umsetzung.
2.3 Sprachfassungen
Das Abkommen wird in den drei offiziellen Sprachen der WTO auf Englisch, Fran zösisch und Spanisch abgeschlossen. Damit liegt das Abkommen, wie Artikel 13 Absatz 2 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200726 fordert, mindestens in einer Amtssprache des Bundes vor. Im Rahmen der Botschaft an das Parlament ist das ACCTS auf Deutsch und Italienisch übersetzt worden und gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200427 (PublG) im Bundesblatt in den drei Amtssprachen veröffentlicht.
26SR 441.1