Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten
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In Artikel 2.2 wird der Anwendungsbereich des Kapitels geregelt, das ausschliesslich für den Handel mit den in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeführten Umwelt gütern gilt.
Gemäss Artikel 2.3 müssen die Umweltgüter wesentlich zu einem der in den Buch staben a−f aufgeführten Umweltziele beitragen. Es wird präzisiert, dass die Liste keine Waren einschliessen soll, die eines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen.
In Artikel 2.4 geht es um Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung im Zusam menhang mit der Produktion von Umweltgütern. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die nachhaltige Nutzung der für die Produktion von Umweltgütern rele vanten Ökosysteme ist, und fördern diese. Sie verpflichten sich, die Transparenz der Politiken zu gewährleisten und enger zusammenzuarbeiten, um u. a. die Normen, Praktiken und Richtlinien für die Produktion zu verbessern und zu stärken. Sie be kräftigen ihr Recht, Systeme für Sorgfaltspflichten oder Zertifizierung nutzen zu dür fen, um sicherzustellen, dass die Umweltgüter in nachhaltiger Weise produziert wur den. Laut den spezifischen Bestimmungen zum Holzhandel kann eine Vertragspartei zudem die Aufhebung der Zölle um höchstens 36 Monate aufschieben. Wenn die be troffene Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Aufhebung von Zöllen der nachhalti gen Bewirtschaftung der Wälder schadet, kann sie dank dieses Aufschubs geeignete Instrumente einführen, z. B. Systeme für Sorgfaltspflichten und zur Zertifizierung.
Die Artikel 2.5 und 2.6 verpflichten die Parteien zur Aufhebung der Ein- und Ausfuhr zölle für die in der Liste der Umweltgüter aufgeführten Güter. Die Belastung der Ein- oder Ausfuhren mit Abgaben, welche internen Steuern gleichkommen (z. B. Mehr wertsteuer oder Automobilsteuer), mit Anti-Dumping- oder Ausgleichszöllen und mit Gebühren wird gemäss den Begriffsbestimmungen in Artikel 1.3 Buchstaben b und f von dieser Verpflichtung nicht erfasst. Ausnahmen von der Aufhebung der Ausfuhr zölle auf Umweltgüter sind zum Zeitpunkt des Beitritts zum Abkommen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulässig. Bezüglich der Ausnahmen von der Auf hebung der Einfuhrzölle anerkennen die Vertragsparteien nach Artikel 2.7, dass es für künftige Teilnehmende am Abkommen wünschenswert sein kann, vor der Liberali sierung des Handels mit Umweltgütern eine kritische Masse zu erreichen. Es geht dabei darum, dass die Vorteile aufgrund des Abkommens genügend breit abgestützt sind, und möglichst wenig nicht teilnehmende Staaten von den Vorteilen des Abkom mens profitieren, ohne sich zur Einhaltung der Pflichten zu bekennen. Vor diesem Hintergrund und zwecks Erleichterung des Beitritts neuer Vertragsparteien sieht der befristete Sondermechanismus für künftige Beitrittsstaaten eine gewisse Flexibilität vor, nämlich einen befristeten Aufschub der Aufhebung der Zölle auf höchstens 8 Pro zent der in der Liste genannten Umweltgüter für einen festen Zeitraum von zwölf Jah ren nach dem Inkrafttreten des Abkommens. Die Unterzeichnerstaaten nehmen diese Flexibilität nicht in Anspruch.
In Artikel 2.8 werden die im Rahmen der WTO bezüglich der allgemeinen Ausnahmen gewährten einschlägigen Rechte und Pflichten für die Zwecke dieses Kapitels über nommen. Zudem wird die Auslegung einiger Ausnahmen dahingehend geklärt, dass die u. a. zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Erhalt der lebenden und nichtlebenden endlichen natürlichen Res sourcen erforderlichen Umweltmassnahmen ebenfalls darunter fallen.