Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten
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tionen für Öl und Gas. Die Verpflichtungslisten der Parteien, darunter auch diejenige der Schweiz (Anhang X Anlage 4), sind in Anhang X enthalten. Diese umfassen die Auflistung der FFS gemäss Artikel 4.5 Absatz 3 sowie die SCRM-Verpflichtung der Schweiz und Island – die beiden Parteien, die den Mechanismus ab Inkrafttreten des Abkommens anwenden. Die Verpflichtung der Schweiz ist in Schweizer Franken pro Tonne CO2 und diejenige von Island in Isländischen Kronen pro Liter erfasst, wobei die isländische Verpflichtung referenzhalber auch in Isländischen Kronen pro Tonne CO2 dargestellt wird.
3.6 Kapitel über freiwillige Umweltzeichen
Artikel 5.1 legt die Ziele der unverbindlichen Leitlinien fest. Die Leitlinien sollen Informationen zur Entwicklung und Anwendung freiwilliger Umweltzeichen mit hoher Qualität und Integrität bereitstellen, um einen transparenteren und nachhaltigen Handel zu fördern.
Artikel 5.2 Absatz 1 legt den Anwendungsbereich des Kapitels fest. Es handelt sich dabei um freiwillige Umweltzeichen-Programme und freiwillige Umweltzeichen für Waren oder Dienstleistungen; verbindliche Produktvorschriften sind nicht erfasst.
Absatz 2 definiert «freiwillige Umweltzeichen». Die Definition bezeichnet die ver schiedenen Formen von Deklarationen, die über Umweltauswirkungen oder -aspekte einer Ware oder Dienstleistung Auskunft geben. Sie baut auf Elementen der Defini tion eines Standards des TBT-Übereinkommens und der Familie 14024 der ISO-Stan dards auf. Umweltzeichen-Programme sind im Kapitel nicht definiert. Der Begriff be zieht sich auf die Entwicklung und Umsetzung von freiwilligen Umweltzeichen.
Die allgemeinen Grundsätze gemäss Artikel 5.3 enthalten die Leitgedanken des Ka pitels. Sie halten die positiven Auswirkungen fest, die die mit den Leitlinien geförder ten Umweltzeichen mit hoher Qualität und Integrität entfalten können: Sie können insbesondere zur Nachfrage nach nachhaltigen Gütern und Dienstleistungen beitragen und dadurch auch kommerzielle Vorteile in den Lieferketten ermöglichen.
In Artikel 5.4 vereinbaren die Parteien die dreizehn prinzipienbasierten Leitlinien für freiwillige Umweltzeichen und verpflichten sich, diese zu fördern. Die Leitlinien hal ten unter anderem fest, dass Umweltzeichen wahrheitsgetreue, nicht irreführende, zu verlässige, vergleichbare, begründete und überprüfbare Informationen über die Um weltaspekte von Waren und Dienstleistungen liefern sollen, die eine für den Markt aussagekräftige Unterscheidung zwischen ökologisch vorteilhaften Produkten ermög lichen. Umweltzeichen sollen, wo relevant, die wichtigsten Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus eines Produkts und die Ansätze der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen. Sie sollen aufgrund der Herkunft der Produkte nicht diskriminieren, den Handel nicht unnötig beschränken und die Kosten für die Einhaltung der Umweltzeichen-Bestimmungen möglichst minimieren. Die Leitlinien sehen zudem die faire und transparente Umsetzung von Umweltzeichen und ein partizipatives Ver fahren für ihre Entwicklung vor; vorgesehen ist auch eine beschränkte Gültigkeits dauer der Umweltzeichen, verbunden mit der Überprüfung ihrer Kriterien.