Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten
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3.9 Schlussbestimmungen
Artikel 8.1 über die Einhaltung von Pflichten sieht vor, dass die Vertragsparteien ihre Pflichten aus dem Abkommen erfüllen und dessen Anwendung auf allen staatlichen Ebenen sicherstellen.
Gemäss Artikel 8.2 bilden die Anhänge und ihre Anlagen sowie Fussnoten feste Be standteile des Abkommens.
Artikel 8.3 regelt das Inkrafttreten des Abkommens, das die Ratifikation durch min destens drei Unterzeichnerstaaten erfordert.
Laut Artikel 8.4 konsultieren sich die Vertragsparteien darüber, ob eine Änderung des Abkommens notwendig ist, wenn andere darin genannte internationale Abkommen geändert oder ersetzt werden.
Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, das Abkommen zu ändern (Art. 8.5), und sie können dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen von Artikeln des Hauptabkommens zur Prüfung unterbreiten. Änderungen unterliegen den innerstaatlichen Genehmigungs- und Ratifikationsverfahren der Vertragsparteien. Gemäss Artikel 6.2 kann der Gemischte Ausschuss vorbehaltlich der Erfüllung der innerstaatlichen Rechtserfordernisse durch jede Vertragspartei die Anhänge des Ab kommens sowie deren Anlagen ändern (vgl. oben). Die Änderung tritt für die Ver tragsparteien, die diese ratifiziert haben, nach der Ratifikation durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien in Kraft. Änderungen des Abkommens werden der Bun desversammlung zur Genehmigung unterbreitet, ausser sie sind von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorga nisationsgesetzes vom 21. März 199735 (RVOG).
Artikel 8.6 enthält Bestimmungen zum Beitritt der anderen WTO-Mitglieder zum Ab kommen. Die Modalitäten können von den Vertragsparteien vereinbart werden und sind gegebenenfalls vom Gemischten Ausschuss per Beschluss zu genehmigen. Für Beitrittskandidaten wie Norwegen und Fidschi, die an den Verhandlungen über das Abkommen teilgenommen haben, kann ein beschleunigtes Beitrittsverfahren in Be tracht gezogen werden.
Artikel 8.7 legt die Bedingungen für den Rücktritt einer Vertragspartei fest. Tritt eine Vertragspartei zurück, so bleibt das Abkommen für die anderen Vertragsparteien in Kraft.
Gemäss Artikel 8.8 fungiert Neuseeland als Depositar des Abkommens.
Der englische, der spanische und der französische Wortlaut dieses Abkommens sind gleichermassen verbindlich (Art. 8.9). Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut massgebend.