Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 39 Seiten

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sche Materialien und Technologien für den Umweltschutz. Für die Produktion vieler dieser Güter sind schweizerische Unternehmen in die internationalen Wertschöp fungsketten eingebunden.

Die Liste der Umweltgüter (Anhang II) enthält für jedes Produkt eine Beschreibung der Umweltvorteile, die den ökologischen Zusammenhang des betreffenden Gutes mit den Umweltzielen darlegt. Letztere stammen aus einer Systematik (Anhang I), die sich an den Zentralen Rahmenrichtlinien des Systems der umweltökonomischen Ge samtrechnung der UNO von 2012 (United Nations System of Environmental Econo mic Accounting; UN-SEEA)10 orientiert. Dabei handelt es sich um eine internationale Referenzpublikation der UNO für die statistische Beschreibung der Interaktionen zwi schen Umwelt und Wirtschaft. Die Systematik wird zur Präzisierung der Beschrei bungen der Umweltvorteile der einzelnen Güter in der Liste verwendet. Zudem soll sie als Grundlage für die künftige Aktualisierung der Liste dienen. Neben der Förde rung des Handels mit Umweltgütern verpflichten sich die Vertragsparteien, die nach haltige Nutzung der Ökosysteme, die bei der Produktion von Umweltgütern eine Rolle spielen, zu unterstützen.

Im Einklang mit der Pflicht zur Meistbegünstigung gilt diese Liberalisierung nicht nur für den Handel unter den Vertragsparteien, sondern mit allen WTO-Mitgliedern. Angesichts der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen allgemeinen Aufhebung der In dustriezölle erfordern die Pflichten aus diesem Kapitel keine Anpassung des Zolltarifs in der Schweiz.

2.1.3 Handel mit Umweltdienstleistungen

Das Abkommen postuliert, dass der Handel mit Dienstleistungen einen positiven Bei trag zu einigen internationalen umweltpolitischen Zielen leisten kann. Es gilt daher, den Handel mit diesen Dienstleistungen zu liberalisieren. Die vereinbarten Regeln bauen auf den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen vom 15. April 199411 der WTO (GATS) auf. Nur die in einer Liste in Anhang IV aufgeführten «Umwelt-» oder «umweltbezogenen» Dienstleistungen, die der Begriffsbestimmung und den ausgehandelten Umweltzielen entsprechen, sind abgedeckt. Gemäss dieser Begriffsbestimmung müssen die Dienstleistungen wesent lich zu einem der in Anhang III aufgeführten Umweltziele beitragen, d. h. als Haupt zweck ein Umweltziel verfolgen, unmittelbar einem solchen Zweck dienen oder mit einem Gut oder einem Verfahren oder einer Methode zusammenhängen, die einen solchen Zweck verfolgen. Die Dienstleistungen dürfen Umweltziele zudem keines falls beeinträchtigen. Wie bei den Umweltgütern orientieren sich diese Punkte an den von den Vereinten Nationen entwickelten Definitionen und Klassifikationen (vgl. Kasten).

10 https://seea.un.org

11 SR 0.632.20, Anhang 1B