Bericht zur Erfüllung der beiden Postulate Fluri (05.3247) und Lauri (05.3363) in Zusammenhang mit der Pensionskasse der ASCOOP
Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
finanzkräftigere Unternehmen einen Austritt und die damit meistens verbundene Ausfinanzierung der Deckungslücke besser leisten können, bleiben tendenziell die Problemfälle in der Pensionskasse ASCOOP zurück. Mit den Austritten verschlechtert sich der Risikoausgleich zwischen den Vorsorgewerken, da die Risikoleistungen auf Ebene der Sammelstiftung (und nicht des einzelnen Vorsorgewerks) gepoolt werden; ausserdem verteilen sich dadurch die Verwaltungskosten auf weniger Personen. Die Folge dürfte wahrscheinlich sein, dass die Pensionskasse ASCOOP die Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge erhöhen muss.
Die Sollrendite eines Vorsorgewerkes ist abhängig von der Bestandesstruktur. Würden keine weiteren Massnahmen ergriffen, müssten Sollrenditen zwischen 4 Prozent (Vorsorgewerk nur mit aktiven Versicherten) und 8 Prozent (Vorsorgewerk nur mit Rentenbeziehenden) erzielt werden. Wie bereits erwähnt, beträgt die Wahrscheinlichkeit, während der Sanierungsdauer eine Rendite von durchschnittlich 5 Prozent zu erzielen, jedoch weniger als 50 Prozent.
Es besteht somit die Gefahr, dass die bisherigen Sanierungsmassnahmen nicht ausreichen, um alle der ASCOOP angeschlossenen Versorgewerke innert 15 Jahren zu sanieren. Da die Vorsorgewerke sehr unterschiedliche Strukturen haben und sich deshalb sehr unterschiedlich entwickeln, müsste der Stiftungsrat für jedes Vorsorgewerk ein separates Sanierungskonzept entwickeln. Das ist nicht praktikabel. Deshalb wurde ein Vorgehen gewählt, das gewährleisten soll, dass jedes Vorsorgewerk unabhängig von der Struktur und anderen Faktoren die Volldeckung innert der vom BSV gewährten Frist (15 Jahre) erreicht. Aus diesen Gründen beschloss der Stiftungsrat der ASCOOP am 4. Juni 2008, das per 1. Januar 2006 eingeführte Sanierungskonzept, welches für alle Vorsorgewerke gilt, anzupassen.
Er fasste die folgenden Beschlüsse:
• Das per 01.01.2006 eingeführte Sanierungskonzept wird präzisiert, indem ein
linear ansteigender Minimaldeckungsgrad eingeführt wird, wonach das Vorsorgewerk in 15 Jahren, beginnend am 01.01.2006, einen Deckungsgrad von 100% erreicht.
• Der Minimaldeckungsgrad ist einheitlich und gilt für alle Vorsorgewerke; der
Startdeckungsgrad per 31.12.2009 beträgt 81.23%.
• Jedes Vorsorgewerk soll grundsätzlich jedes Jahr mindestens den
vorbestimmten Minimaldeckungsgrad erreichen.
• Zwingend jedoch ist, dass der Minimaldeckungsgrad jedes Vorsorgewerkes
per 31.12.2011, per 31.12.2014, per 31.12.2017 und per 31.12.2020 erreicht wird. Falls dieser nicht erreicht wird, muss der Arbeitgeber den entsprechenden Betrag einbringen. Diese Verpflichtung wird in den Anschlussvertrag aufgenommen, deren Nicht-Einhaltung zur Vertragsauflösung (unter Anwendung des Reglements Teilliquidation) führt.
• Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Arbeitnehmer in die
Differenzzahlung (zwischen dem effektiven und dem Minimaldeckungsgrad) einzubeziehen, z. B. in Form von höheren Sanierungsbeiträgen. Dazu ist allerdings ein entsprechender Beschluss der paritätischen Vorsorgekommission notwendig.