Bericht zur Erfüllung der beiden Postulate Fluri (05.3247) und Lauri (05.3363) in Zusammenhang mit der Pensionskasse der ASCOOP

Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 38 Seiten

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dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können31.

Eine allfällige Nichtanerkennung von gewissen Personal- bzw. Pensionskassenaufwendungen im Rahmen der Defizitdeckung wurde als verfügungsfähiger Entscheid angesehen32. Gemäss Recherchen des BAV enthielt eine diesbezügliche Verfügung eine ordentliche Rechtsmittelbelehrung, wonach die Bahnunternehmen den Entscheid an das EVED weiterziehen konnten. Da somit die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung Verfügungscharakter hatte, konnte der Arbeitgeber die ganze oder teilweise Nichtanerkennung von allfälligen Aufwendungen für die Pensionskasse anfechten. Damit würde ein Haftungsanspruch auch an Artikel 12 VG scheitern.

3.5.3.5 Verwirkung

Selbst wenn eine Haftung bestehen würde, wären entsprechende Ansprüche verwirkt. Die pensionskassenrechtliche Aufsichtstätigkeit des BAV über die ASCOOP dauerte bis Ende 1995. Aus diesem Grund ist die absolute Verwirkung eingetreten. Auch die relative Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Schadens ist abgelaufen33.

Fazit: Für die Begründung einer Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz (VG) aus der vormaligen pensionskassenrechtlichen Aufsichtstätigkeit des BAV fehlt es sowohl an der Widerrechtlichkeit als auch am adäquaten Kausalzusammenhang. Ausserdem würde Artikel 12 VG (die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden) einer entsprechenden Forderung entgegenstehen. Schliesslich wäre ein allfälliger Anspruch verwirkt. Es besteht somit kein Rechtsanspruch der ASCOOP und der ihr angeschlossenen Unternehmen gegenüber dem Bund. Damit sind die in der politischen Diskussion verlautenden Argumente – der Bund stehe aufgrund der früheren Aufsichtstätigkeit des BAV über die ASCOOP in der Pflicht – abzulehnen.

3.6 Konklusion: Keine Handlungspflicht des Bundes

Die vorgängige Zusammenstellung und Beurteilung der verschiedenen Rollen des Bundes gegenüber den bei der ASCOOP versicherten KTU zeigt, dass der Bund im Zusammenhang mit den Problemen der Pensionskasse ASCOOP ausschliesslich als Miteigentümer zu einer Unterstützung seiner Unternehmen bei der Sanierung der ASCOOP angehalten sein könnte. Aus der Sicht des Bestellers, des Regulators oder

31 Urteil der Eidg. Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK) vom 29. November 2005, 2004-012; BGE 129 I 142 f. E. 3.1; BGE 126 I 147 E. 2a; BGE 119 Ib 212 E. 3c, mit weiteren Hinweisen.

32 Vgl. Art. 58 aEBG, Art. 23 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1958 über den Vollzug des 6. und 7. Abschnittes aEBG sowie Art. 10 der Verordnung vom 20. Oktober 1989 über die Systematisierung der Personalaufwendungen.

33 Gemäss Artikel 20 Absatz 1 VG erlischt die Haftung des Bundes, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten.