Bericht zur Erfüllung der beiden Postulate Fluri (05.3247) und Lauri (05.3363) in Zusammenhang mit der Pensionskasse der ASCOOP

Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 38 Seiten

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3 Rollen des Bundes im Verhältnis zu den KTU

3.1 Vorbemerkungen

In diesem Kapitel geht der Bericht auf die verschiedenen Rollen ein, die der Bund gegenüber den bei der ASCOOP versicherten KTU einnimmt: Als Miteigentümer besitzt er Aktien von rund 35 Unternehmen, die im Regionalen Personenverkehr (RPV) tätig sind. Davon sind gut 20 Unternehmen bei der Pensionskasse ASCOOP versichert, was etwa 1/7 der bei der Pensionskasse ASCOOP angegliederten Unternehmen entspricht. Ihr Anteil an der totalen Deckungslücke der Pensionskasse ASCOOP beträgt jedoch ca. 70 Prozent. Als Mitbesteller von Leistungen für den Regionalverkehr zusammen mit den Kantonen ist er bei der Abgeltung der ungedeckten Kosten namentlich vom Sanierungsbeitrag der Unternehmen in der Höhe von 3 Prozent der Lohnsumme betroffen. Als Regulator steht der Bund ein für einen gut funktionierenden öffentlichen Verkehr in der Schweiz und vergibt Konzessionen an die einzelnen KTU. Als Aufsichtsbehörde beaufsichtigte das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Pensionskasse ASCOOP bis Ende 1995.

Im Folgenden wird auf diese einzelnen Rollen und das entsprechende Handlungserfordernis des Bundes, das sie begründen könnten, näher eingegangen.

3.2 Beurteilung aus der Perspektive des Miteigentümers

Im Gegensatz zur SBB, wo der Bund der alleinige Eigentümer ist, sind an den KTU jeweils verschiedene Eigentümer (insbesondere Kantone) beteiligt. Die je nach KTU unterschiedliche Bundesbeteiligung ist im Laufe der Bahngeschichte historisch gewachsen. Anteilseigner wurde der Bund in der Regel bei Kapitalerhöhungen für Streckenausbauten oder als Gläubiger bei der Abwehr von Konkursen. Eine gezielte Beteiligungsstrategie steht dementsprechend nicht hinter den heutigen Unternehmensanteilen des Bundes. Vielmehr standen historische Zufälligkeiten Pate.

Als Miteigentümer formuliert der Bund für die einzelnen KTU keine Eignerziele, wie er dies als Alleineigentümer bei der SBB macht. Entsprechend ist die Begleitung der KTU weit weniger intensiv als bei der SBB. Er nimmt als massgeblicher Subventionsgeber aber in der Regel indirekt Einfluss auf wichtige Unternehmensentscheide (z. B. Unternehmensfusionen).

Rechtlich hat ein Aktionär keine Verpflichtung, an der Lösung von Problemen des Unternehmens mit seiner Pensionskasse mitzuwirken. Allerdings unterstützen verantwortungsbewusste Eigentümer in der Regel ihr Unternehmen – sofern sie für dessen Tätigkeitsbereich realistische Zukunftsperspektiven sehen – bei einer solchen Herausforderung, wobei das Interesse an einer Lösung mit dem Ausmass der jeweiligen finanziellen Beteiligung naheliegenderweise zunimmt. Dies erklärt insbesondere auch, warum der Bund zusammen mit der SBB, deren Eigner er zu 100 Prozent ist, nach einer Lösung für ihre Pensionskassenprobleme sucht.

Aus der Perspektive des Miteigentümers könnte die Rolle des Bundes bei einem allfälligen Sanierungsplan der jeweiligen Eigentümer höchstens darin bestehen, anteilsmässig, d.h. im Ausmass seiner Beteiligung, an einer Lösung mitzuwirken.