Bericht zur Erfüllung der beiden Postulate Fluri (05.3247) und Lauri (05.3363) in Zusammenhang mit der Pensionskasse der ASCOOP
Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
selten und nie über eine längere Dauer vor, dass nicht der ganze Personalaufwand mit der Defizitdeckung ausgeglichen wurde (so genannte „Aufrechnung“). Dies weil die Möglichkeiten von Artikel 9 Absatz 225 und von Artikel 7 Absatz 326 dieser Verordnung voll ausgeschöpft wurden und/oder die Unternehmen ihre Besoldungsordnung anpassten.
3.5.2.2 Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge über die Abgeltung ungedeckter Kosten ab 1996
Mit der Revision des Eisenbahngesetzes per 1. Januar 1996 wurde die Defizitdeckung durch die Abgeltung ungedeckter Kosten (Art. 49 EBG27) ersetzt. Dabei gelten seit 1. Januar 1996 Bund und Kantone den KTU die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Verkehrsangebotes ab. Mit dem Systemwechsel wurden die Lohnsystematisierung, die Abgeltung „Gemeinwirtschaftlicher Leistungen (GWL)“ und die „Tarifannäherung (TA)“ abgeschafft. Grundlage für die Bemessung der ersten Abgeltung nach dem Systemwechsel waren die Defizitdeckung, GWL und TA der Jahre 1994 bzw. 1995. Das heisst, dass sich höchstens allfällige mit der Defizitdeckung nicht anerkannte Personalkosten auf die Abgeltung für das Jahr 1996 ausgewirkt hätten. Ab 1997 wurde die Abgeltung aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen bemessen. Es sind dem BAV keine Fälle bekannt, bei denen die Besteller die Offerte alleine aufgrund hoher Personalkosten nicht angenommen hätten. Daraus kann indirekt geschlossen werden, dass auch der Systemwechsel nicht zur Unterdeckung bei der ASCOOP beigetragen hat.
Fazit: Sowohl während des Defizitdeckungsverfahrens bis Ende 1995 wie auch bei der Abgeltung der ungedeckten Kosten ab 1996 wurde der gesamte Personalaufwand der KTU korrekt finanziert. Es gibt keine Hinweise darauf, dass das gegenwärtige oder vergangene Finanzierungssystem für den RPV eine Auswirkung auf die Unterdeckung der Pensionskasse ASCOOP zeitigte.
3.5.3 Beurteilung einer allfälligen Bundeshaftung
3.5.3.1 Voraussetzungen der Staatshaftung
Die massgebenden Vorschriften zur Beurteilung einer allfälligen Staatshaftung finden sich im Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32). Nach Artikel 3 Absatz 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Die Haftungsvoraussetzungen (Handeln eines Beamten in amtlicher Tätigkeit, Widerrechtlichkeit, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang) müssen kumulativ erfüllt sein, um eine Haftung des Bundes zu begründen.
25 „Zudem kann die Aufsichtsbehörde einem gegenüber den SBB kleineren Anteil von Lehrlingen und gegenüber den SBB höheren Pensionskassenbeiträgen angemessen Rechnung tragen.“
26 „Bei Betriebs-, Verwaltungs- und Lohngemeinschaften sind der Berechnung die Summe der in den einzelnen Diensten beschäftigten Mitarbeiter und Personalaufwendungen zugrunde zu legen.“
27 SR 742.101