Bericht zur Erfüllung der beiden Postulate Fluri (05.3247) und Lauri (05.3363) in Zusammenhang mit der Pensionskasse der ASCOOP

Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 38 Seiten

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Ebenso gefordert wären dabei jedoch auch die anderen Miteigentümer (d.h. insbesondere die entsprechenden Kantone und Gemeinden).

Fazit: Aus seiner Rolle als Miteigentümer von bei der ASCOOP versicherten KTU entstehen für den Bund keine rechtlichen Verpflichtungen. Sofern ein direktes und zwingendes verkehrspolitisches Interesse des Bundes am Fortbestand des jeweiligen Unternehmens gegeben wäre, käme allenfalls eine Mitwirkung des Bundes bei der Unterstützung betroffener KTU anteilsmässig im Rahmen seiner jeweiligen Beteiligung in Betracht. Das Interesse des Bundes wäre aber in jedem Einzelfall zu prüfen. Die anderen Miteigentümer müssten sich an einer Unterstützung anteilsmässig beteiligen.

3.3 Beurteilung aus der Perspektive des Bestellers

Der Bund tritt im RPV zusammen mit den Kantonen als Besteller der Verkehrsleistungen auf. Dabei übernahm er bis Ende 2007 durchschnittlich 67 Prozent der abgeltungsberechtigten Kosten eines Angebots. Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurde die Rolle der Kantone gestärkt. Entsprechend wurde der Bundesanteil an den abgeltungsberechtigten Kosten im RPV auf durchschnittlich 50 Prozent (Verkehr) respektive 55 Prozent (Infrastruktur) herabgesetzt.

Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Leistungsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen (Art. 51 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [EBG], SR 742.101). Die Abgeltungen werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus festgelegt. Dabei werden neben der Nachfrage insbesondere eine angemessene Grunderschliessung, Anliegen der Regionalpolitik, des Umweltschutzes sowie der Behinderten berücksichtigt. Zudem müssen Angaben zu den Anstellungsbedingungen des Personals gemacht werden.

Als Besteller müssen Bund und Kantone alle KTU gleich behandeln, d.h. die gleichen geplanten ungedeckten Kosten abgelten, wenn sie diese als abgeltungsberechtigt anerkannt haben. Gemäss heutiger Praxis werden Sanierungsbeiträge für Pensionskassen vom BAV als abgeltungsberechtigt anerkannt. Derzeit beläuft sich diese indirekte Bundeshilfe auf 7 Millionen pro Jahr.

Das Interesse der Besteller liegt primär in der Erbringung der Verkehrsleistungen zu einem möglichst optimalen Preis-Leistungsverhältnis. Deswegen bevorzugen die Besteller tendenziell Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern, verspricht dieser doch eine stetige Verbesserung des Verhältnisses zwischen erbrachten Leistungen und zu bezahlenden Abgeltungen. Wettbewerb findet heutzutage jedoch erst in einem beschränkten Ausmass statt.

Von welchem Unternehmen eine gewünschte Leistung erbracht wird, ist für die Besteller (soweit sie nicht auch Eigner eines Unternehmens sind) im Prinzip nicht wichtig. Entscheidend ist für sie hauptsächlich, dass die gewünschte Leistung zu einem möglichst guten Preis erbracht wird. Aus reiner Bestellersicht gibt es daher keinen Grund, für die Lösung der Probleme der ASCOOP aktiv zu werden.