Bericht zur Erfüllung der beiden Postulate Fluri (05.3247) und Lauri (05.3363) in Zusammenhang mit der Pensionskasse der ASCOOP

Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 38 Seiten

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damaligen EBG30. Das BAV stützte sich bezüglich der Lohnsystematisierung auf die bestehenden Rechtsgrundlagen und handelte somit rechtmässig.

3.5.3.3 Adäquater Kausalzusammenhang

Die Ende 1994 bestehende Unterdeckung von 222 Millionen war keine Folge der BAV-Aufsichtstätigkeit, sondern eine Konsequenz aus der Einführung des FZG per 1. Januar 2005, dem wie alle Pensionskassen auch die ASCOOP unterstellt ist. Das FZG schuf bei der ASCOOP einen Rückstellungsbedarf von 251 Millionen (vgl. dazu Art. 27 Abs. 3 FZG).

Trotz Unterdeckung gewährte die ASCOOP in den Folgejahren versicherungstechnisch nicht oder nicht hinreichend finanzierte Leistungen und baute diese (bis 2002) laufend weiter aus. Die ASCOOP ergriff damals die für eine korrekte Leistungsfinanzierung nötigen Schritte nicht, nämlich entweder ihre Beiträge anzuheben oder Leistungen wo rechtlich möglich zu streichen oder zu kürzen, respektive nicht weiter auszubauen.

In den Jahren 1999 und 2000 lag der Deckungsgrad der Pensionskasse ASCOOP dank Börsengewinnen bei 100 Prozent. Diese Situation wurde aber weder für den Aufbau von Reserven noch für eine allfällige Senkung des technischen Zinses oder eine versicherungstechnisch korrekte Finanzierung der Leistungen genutzt. Gegenteils senkte die ASCOOP ab 2001 die Beiträge und nahm weitere Leistungsverbesserungen vor.

Die ab 2001 eintretenden Anlageverluste wurden durch fachliche Fehler bei Taktik und Titelauswahl noch verschärft. Zudem lagen die Renditen bei der ASCOOP absolut und relativ, pro Jahr und kumuliert, mehrheitlich und zum Teil markant unter allen Renditen der jeweiligen Vergleichsgrössen.

Es besteht somit bezüglich der Unterdeckung der ASCOOP kein adäquater Kausalzusammenhang mit der 1995 zu Ende gegangenen Aufsichtstätigkeit des BAV.

3.5.3.4 Artikel 12 Verantwortlichkeitsgesetz (VG)

Gemäss Artikel 12 VG kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile im Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden. Wer eine Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz angefochten oder wer die für die Anfechtung der Verfügung offen stehenden Mittel gar nicht oder nicht frist- oder formgerecht genutzt hat, soll die Rechtmässigkeit

30 Artikel 58 EBG (AS 1958 335): Der Bund kann notleidenden konzessionierten Bahnunternehmungen, solange sie für den allgemeinen Verkehr des Landes oder einer Landesgegend unentbehrlich sind, Hilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes gewähren (Abs. 1). Die Bahnunternehmung hat nachzuweisen, dass ihre Einnahmen nicht hinreichen, um die Betriebsausgaben samt den vorgeschriebenen Abschreibungen an den Bahnanlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen zu decken. Das Post- und Eisenbahndepartement bestimmt, was unter Einnahmen und Betriebsausgaben fällt (Abs. 2). Die Hilfe des Bundes gegenüber den Unternehmen kann an besondere Bedingungen geknüpft und die Bahnunternehmung verhalten werden, alle technischen, organisatorischen und rechtlichen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu treffen (...) (Abs. 3) (....). – In der Botschaft (BBl 1956 I 262; damals noch zu Art. 49) wird dargelegt, dass der Aufwand für die Hilfeleistung in möglichst engen Grenzen zu halten sei.