Bericht zur Erfüllung der beiden Postulate Fluri (05.3247) und Lauri (05.3363) in Zusammenhang mit der Pensionskasse der ASCOOP
Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 38 Seiten
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Fazit: Im Bahnbereich existiert in der Schweiz noch kein Wettbewerb. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass sich ein solcher in naher Zukunft einstellt. Einzig im Busbereich sind in der Vergangenheit einige wenige Busleistungen ausgeschrieben worden, und weitere Ausschreibungen sind in Planung.
Wettbewerb zwischen einzelnen Unternehmen setzt sich aus einer Vielzahl verschiedener Elemente zusammen. Die Wahl der Pensionskasse und der Leistungs- und Beitragsmodelle sowie das Verhalten der Eigentümer bei finanziellen Herausforderungen des Unternehmens gehören insbesondere auch dazu.
Mit der Ausfinanzierung der Deckungslücke im Rahmen der Bahnreform 1 wurde bei der Pensionskasse SBB insofern gleiche Voraussetzungen geschaffen wie bei der
Pensionskasse ASCOOP, als nun für beide das Prinzip der Bilanzierung in geschlossener Kasse Anwendung findet. Der Deckungsgrad beider Kassen lag damals bei 100 Prozent. Die damalige Ausfinanzierung der Pensionskasse SBB ist somit als Referenz für eine heutige Hilfe an die KTU nicht geeignet.
Bei einer künftigen Bundeshilfe an die SBB handelt es sich je nach Variante entweder um eine nachträgliche Erweiterung der seinerzeitigen Ausfinanzierung der Pensionskasse SBB aufgrund technischer Aspekte, oder um eine weitergehende Hilfe, die primär dem Interesse des Bundes als Alleineigentümer der SBB entspringt. Es steht jedem Eigentümer frei, bei einer finanziellen Notlage seinem Unternehmen zu helfen.
3.5 Haftungsrechtliche Beurteilung der bis Ende 1995 dauernden Aufsicht des BAV über die Pensionshilfskassen der Bahnunternehmen
Im folgenden wird aufgrund entsprechender Aussagen in den Begründungen der Postulate Lauri und Fluri eine Beurteilung vorgenommen, ob der Bund aufgrund der bis Ende 1995 dauernden Aufsichtstätigkeit des BAV über die ASCOOP eine Mitverantwortung für die gegenwärtige finanzielle Lage der ASCOOP trägt, respektive ob daraus eine rechtliche Verpflichtung des Bundes entstanden ist.
3.5.1 Rechtliche Ausgangslage
3.5.1.1 Rechtliche Situation bis 1995
Nach dem ehemaligen 11. Abschnitt des EBG16 (in der Fassung vom 1. Juli 1994, Art. 80 bis 87) war das BAV bis Ende 1995 Aufsichtsbehörde über die „Personalhilfskassen“ der Bahnunternehmen. Im Rahmen der damaligen Ausführungsbestimmungen zum EBG wurde auch der technische Zinssatz (4.5 Prozent bzw. 4 Prozent) festgelegt. Ebenfalls bis Ende 1995 wurden die ungedeckten Kosten der Unternehmen mit der nach Rechnungsabschluss bemessenen „Defizitdeckung“ ausgeglichen. Um die Höhe der Unternehmensdefizite einzuschränken, wurden verschiedene Massnahmen ergriffen. Eine davon war die „Systematisierung der Personalaufwendungen bei den Bahnen des allgemeinen
16 AS 1958 335