Bericht zur Erfüllung der beiden Postulate Fluri (05.3247) und Lauri (05.3363) in Zusammenhang mit der Pensionskasse der ASCOOP

Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 38 Seiten

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3.4.3 Beurteilung der Wettbewerbsperspektive im Allgemeinen

Wettbewerb zwischen einzelnen Unternehmen setzt sich aus einer Vielzahl verschiedener Elemente zusammen. Das Wettbewerbsprinzip impliziert in seiner Anwendung, dass sich der Staat möglichst einer nicht-regulativen Einflussnahme auf das Wettbewerbsgeschehen enthält. Die Unternehmen tragen selbständig die unternehmerische Verantwortung für ihre Entscheide, Handlungen und Unterlassungen. Eine Ausschaltung einzelner oder mehrerer Wettbewerbselemente durch den Staat würde die Unternehmenssteuerung zunehmend in Richtung staatlicher Planung statt dezentraler, unternehmerischer Entscheidfindung verschieben.

Im vorliegenden Zusammenhang ist die Ausgestaltung von Leistungen und Beiträgen der Pensionskasse eines Unternehmens (im Rahmen des BVG) als eigenständiges Wettbewerbselement zu betrachten. Im Falle künftiger Ausschreibungen von RPV könnten Unternehmen mit Problemen im Pensionskassenbereich nun tatsächlich gegenüber anderen Unternehmen im Nachteil sein, da ihre Kostenrechnung mit zusätzlichen Sanierungsbeiträgen belastet ist, welche ihre Offerten verteuern dürften. Eine direkte Hilfe an die betroffenen Unternehmen könnte diesen Nachteil folglich beheben. Allerdings würde dadurch eben gerade dieses Wettbewerbselement ausgeschaltet, und es würden unter dem Wettbewerbsaspekt neue Ungleichheiten und Verzerrungen geschaffen: Diejenigen Unternehmen, welche nie ein Pensionskassenproblem aufwiesen oder die Sanierung aus eigener Kraft bewerkstelligten (mehrere KTU haben keine Pensionskassenprobleme), verlören ihren daraus resultierenden Wettbewerbsvorteil und würden für ihre selbständigen Sanierungsbemühungen bestraft. Entsprechend würden sie sich als Geprellte fühlen. Zudem hätte eine solche Hilfe insofern negative Signalwirkungen, als dass Unternehmen auch in anderen Fragen oder Branchen dazu veranlasst sein könnten, auf spätere staatliche Beihilfen zu spekulieren („moral hazard“).

Auch das Verhalten der jeweiligen Eigentümer der einzelnen Unternehmen in Bezug auf finanzielle Herausforderungen ihres Unternehmens stellt ein eigenständiges Wettbewerbselement dar. Innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen steht es ihnen frei, ob sie aktiv werden und welche Massnahmen sie ergreifen wollen. Auch hier würde ein Eingriff in die diesbezügliche Handlungsfreiheit der Eigentümer neue Ungleichheiten und Verzerrungen bewirken.

3.4.4 Beurteilung der Wettbewerbsperspektive im Lichte der geleisteten Zahlungen des Bundes zugunsten der Pensionskasse SBB

Für die ehemalige Pensions- und Hilfskasse der SBB (PHK), deren Statuten mit jenen der ehemaligen Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) übereinstimmten, hatte der Bund gestützt auf das BVG eine Leistungsgarantie abgegeben. Die PHK bilanzierte nicht nach dem Grundsatz der geschlossenen Kasse, d.h. es bestand eine gewollte Deckungslücke, und der Bund fungierte als Leistungsgarant und Risikoträger der PHK. Die Ausfinanzierung der PHK anlässlich ihrer rechtlichen Verselbständigung erklärt sich einerseits aus dieser Leistungsgarantie und