Bericht zur Erfüllung der beiden Postulate Fluri (05.3247) und Lauri (05.3363) in Zusammenhang mit der Pensionskasse der ASCOOP
Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 38 Seiten
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3.5.3.2 Widerrechtlichkeit
Grundsätzlich liegt die primäre Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen bei der Vorsorgeeinrichtung. Dadurch entsteht eine so genannte Kontrollpyramide, mit der Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung am Fusse, sodann der Kontrollstelle und dem Experten für die berufliche Vorsorge als weitere Kontrollinstanzen und schliesslich der Aufsichtsbehörde an der Spitze28.
Die Festlegung des technischen Zinssatzes beruhte bis Ende 1995 auf der Verordnung über die Personalhilfskassen der konzessionierten Transportunternehmungen. Diese sah zuerst einen technischen Zinssatz von 4.5 Prozent und ab 1. Januar 1980 einen solchen von 4 Prozent vor, jedoch mit der Option einer Erhöhung bis auf 4.5 Prozent, sofern der auf lange Sicht erwartete durchschnittliche Vermögensertrag dies zuliess. Gemäss der auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Freizügigkeitsverordnung (FZV) gilt ein Zinsrahmen von 3.5 bis 4.5 Prozent.
Beim Entscheid, den Zinssatz auch nach dem 1. Januar 1980 auf 4.5 Prozent zu belassen, handelte der Stiftungsrat der ASCOOP als zuständiges Kassenorgan im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen autonom. Für das BAV bestand nach der Rechts- und Sachlage kein Anlass zu aufsichtsrechtlichem Eingreifen. Es kann vor diesem rechtlichen Hintergrund auch nicht argumentiert werden, die ASCOOP sei zu einer risikoreichen Anlagestrategie veranlasst worden, weil sie zu einem hohen technischen Zinssatz verpflichtet worden sei.
Bei der Defizitdeckung handelte es sich um eine Subventionierung der Unternehmen. Auf diese Subvention bestand kein Anspruch29. Bei der Subventionsgewährung bestand ein breites Ermessen, wobei sie nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv gehandhabt werden sollte.
Die ASCOOP wurde wie jede andere Vorsorgeeinrichtung durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sowie Vermögenserträge finanziert. Ihr flossen nie direkt Bundesmittel zu. Durch die Defizitdeckung des Bundes gegenüber den KTU beziehungsweise Arbeitgebern wurden die Kassenorgane und die Arbeitgeber nicht von ihrer Primärverantwortung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung befreit.
Die Lohnsystematisierung, wie sie in den Verordnungen des Bundesrats und Departements konkretisiert wurde, basierte auf einer Gesetzesgrundlage im
28 Prof. U. Zimmerli, Rechtsgutachten zu Handen des Regierungsrates des Kantons Bern über die rechtliche Tragweite des Berichts der Finanzkontrolle des Kantons Bern vom 19. Mai 2004 über die Sonderprüfung der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) vom 1. Juli 2004, Ziff. 4.31.
29 Artikel 61 EBG (AS 1958 335): Der Bundesrat entscheidet unter Würdigung aller Umstände und Bedürfnisse, ob eine Unternehmung der in diesem Gesetz vorgesehenen Leistung des Bundes teilhaftig werden soll und bestimmt im Rahmen der zu diesem Zweck von der Bundesversammlung beschlossenen Kredite Art und Umfang der Leistung und die daran zu knüpfenden Bedingungen. – Die Botschaft (BBl 1956 I 264; damals noch zu Art. 52) hält explizit fest, es könne kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Bundes anerkannt werden. Deshalb müsse der Bundesrat entscheiden können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Förderung oder Hilfe des Bundes erfüllt seien, und er müsse Art und Umfang der Hilfe und die daran zu knüpfenden Bedingungen festsetzen können. Es werde Sache der eidgenössischen Räte sein, über die Bewilligung der ersuchten Kredite zu entscheiden.