Bericht zur Erfüllung der beiden Postulate Fluri (05.3247) und Lauri (05.3363) in Zusammenhang mit der Pensionskasse der ASCOOP

Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 38 Seiten

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Jahresrechnungen erfolgte aufgrund von in dieser Verordnung vorgeschriebenen Kontenplänen (Anlage 1 dieser Verordnung).

In Artikel 11 dieser Verordnung wurde auch der technische Zinssatz von 4.5 Prozent festgelegt. Mit der erwähnten Verordnungsänderung vom 19. Dezember 1979 – in Kraft per 1. Januar 1980 – wurde er auf 4 Prozent22 gesenkt. Gleichzeitig räumte aber die Verordnung den Personalhilfskassen die Möglichkeit ein, den technischen Zinssatz auf 4.5 Prozent zu erhöhen, „sofern der auf lange Sicht erwartete durchschnittliche Vermögensertrag dies zulässt“. Von dieser Option machte unter anderem auch die ASCOOP Gebrauch.

Grundsätzlich mussten die dem EBG und damit der Aufsicht des BAV unterstellten Pensionskassen versicherungstechnisch eine Volldeckung aufweisen. Artikel 84 Absatz 2 EBG sah dementsprechend vor, dass versicherungstechnische Fehlbeträge, die sich voraussichtlich nicht in angemessener Frist ausgleichen werden, durch geeignete Sanierungsmassnahmen nach Möglichkeit beseitigt werden mussten. Die Aufsichtsbehörde hatte zu bestimmen, innert welcher Frist und mit welchen Beträgen ein noch verbleibender Fehlbetrag von der Bahnunternehmung zu decken war.

Während der Aufsichtstätigkeit des BAV mussten keine Sanierungsbedürfnisse mit einseitigen versicherungstechnischen Fehlbetragsdeckungen durch die Bahnunternehmen ausgeglichen werden.

3.5.2 Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge

3.5.2.1 Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge mit Hilfe der Defizitdeckung an die Unternehmen bis Ende 1995

Bis Ende 1995 wurden die ungedeckten Kosten aufgrund des Rechnungsergebnisses mit der so genannten nachträglichen „Defizitdeckung“ von Bund und Kantonen ausgeglichen. Weil die Defizitdeckung im Nachhinein erfolgte, wurden Mechanismen eingeführt, um die Defizite berechenbarer zu machen. Zu diesen Massnahmen gehörten die Genehmigung der Budgets, die Vorgabe eines Kontenplans mit allen anrechenbaren Erträgen und Aufwendungen sowie die Systematisierung der Personalaufwendungen.

In der bundesrätlichen Verordnung vom 19. Dezember 1958 über den Vollzug des sechsten und siebenten Abschnitts des Eisenbahngesetzes23 wurden in Artikel 20 Absatz 2 die für die Defizitdeckung anrechenbaren Aufwendungen aufgezählt. Unter anderem wurde auch festgehalten (Abs. 2 Bst. a), dass die „Personalaufwendungen unter Würdigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse der Unternehmung, unter vergleichbaren Umständen jedoch höchstens im Ausmass der Ansätze der Schweizerischen Bundesbahnen“ (=Systematisierung des Personalaufwandes) anerkannt würden. Mit der „Verordnung über die Systematisierung der Personalaufwendungen bei den Bahnen des allgemeinen Verkehrs mit Fehlbetragsdeckung24“ wurde diese Bestimmung umgesetzt. Es kam jedoch sehr

22 Zum Vergleich: Nach Artikel 8 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) beträgt der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz seit Januar 1995 3.5-4.5 Prozent.

23 AS 1958 1369, 1964 1179

24 AS 1989 2355