Bericht zur Erfüllung der beiden Postulate Fluri (05.3247) und Lauri (05.3363) in Zusammenhang mit der Pensionskasse der ASCOOP

Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 38 Seiten

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Verkehrs mit Fehlbetragsdeckung“ (vgl. die gleichnamige Verordnung des Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements [EVED] vom 20. Oktober 1989)17. Hauptzweck der so genannten Lohnsystematisierung war es, den Personalbestand, die Personalstruktur und das Lohnniveau der KTU auf die Durchschnittswerte der SBB zu beschränken. Es handelte sich folglich um eine Massnahme zur Begrenzung der Personalaufwendungen der KTU.

3.5.1.2 Rechtliche Situation ab 1996

Auf den 1. Januar 1996 traten gestützt auf zwei verschiedene Vorlagen EBG-Änderungen in Kraft:

– Sanierungsmassnahmen 1994: Das Bundesgesetz über die Sanierungsmassnahmen 1994 vom 24. März 199518 hob per 1. Januar 1996 die Artikel 80 bis 87 EBG auf. Damit verbunden fand ein Aufsichtswechsel der in den Handelsregistern eingetragenen Vorsorgestiftungen und der ohne juristische Persönlichkeit existierenden Vorsorgekassen (Hilfskassen) vom BAV zu den zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden statt. Da die ASCOOP national tätig ist, konnte sie nicht einer kantonalen Aufsichtsbehörde zugewiesen werden. Die Aufsicht wurde deshalb dem Bundesamt für Sozialversicherung übertragen.

– Änderung des EBG vom 24. März 1995: Gestützt auf diese Teilrevision des Eisenbahngesetzes19werden seit 1. Januar 1996 die Defizite der Unternehmen nicht mehr nachträglich gedeckt. Stattdessen werden die ungedeckten Kosten im Voraus mit Hilfe einer Planrechnung vereinbart und abgegolten. Die geplanten ungedeckten Kosten beinhalten sämtliche Erlöse und Kosten, d.h. auch die Arbeitgeberbeiträge an Pensionskassen. Zusammen mit der Revision des EBG wurden deshalb auch die „Lohnsystematisierung“, die Abgeltung „Gemeinwirtschaftlicher Leistungen (GWL)“ und die „Tarifannäherung (TA)“ abgeschafft. Grundlage für die Bemessung der ersten Abgeltung waren die letzten Zahlungen für die Defizitdeckung, die GWL und die TA.

3.5.1.3 Aufsicht des BAV über die Personalhilfskassen bis Ende 1995

Bis Ende 1995 war das BAV gestützt auf Artikel 81 EBG Aufsichtsbehörde über die nach Artikel 80 EBG unterstellten Personalhilfskassen der Bahnunternehmungen. Die Aufsichtstätigkeit bestand aus der Genehmigung der Statuten oder Reglemente, der Jahresrechnungen sowie der versicherungstechnischen Bilanzen. In der bundesrätlichen Verordnung vom 19. Dezember 1958 über die Personalhilfskassen der konzessionierten Transportunternehmungen20 (vgl. die Version gemäss Stand am 1. Juli 1976 und die Verordnungsänderung vom 19. Dezember 197921) wurden die materiellen Rahmenbedingungen der Aufsicht präzisiert. Die Genehmigung der

17 AS 1989 2355

18 AS 1995 3517 5365

19 AS 1995 3680

20 AS 1958 1399

21 AS 1980 76