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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 16 Seiten
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nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält.
2 Angaben wie „X % fettfrei“ sind verboten.
Arm an gesättigten Fettsäuren/Trans-Fettsäuren
1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren bei einem Produkt:
a. im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g nicht übersteigt;
b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt.
2 In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.
Frei von gesättigten Fettsäuren/Trans-Fettsäuren
Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.
Zuckerarm
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt:
a. im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g enthält;
b. im Falle von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100 ml enthält.
Zuckerfrei
1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
2 Ein Hinweis wie «zahnschonend» oder «zahnfreundlich» ist nur erlaubt, wenn die entsprechende Eigenschaft durch ein zahnmedizinisches Gutachten nachgewiesen ist.
Ohne Zuckerzusatz
1 Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgend ein anderes wegen seiner süssenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.
2 Enthält das Lebensmittel von Natur aus Zucker, so muss die Etikette auch den folgenden Hinweis enthalten: «enthält von Natur aus Zucker».