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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 16 Seiten

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Der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs oder im Energiewert (Brennwert) ist anzugeben und der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.

5 Vergleichende nährwertbezogene Angaben müssen die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels mit derjenigen der Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie vergleichen, deren Zusammensetzung die Verwendung einer Angabe nicht erlaubt, darunter auch Lebensmittel anderer Marken.

Art. 29d Gesundheitsbezogene Angaben

1 Gesundheitsbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

2Gesundheitsbezoge Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 8 vorgesehen sind und die nachstehenden Anforderungen erfüllen.

3 Die Kennzeichnung oder falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung müssen folgende Informationen enthalten:

a. einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise;

b. Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrsmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen;

c. gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren;

d. einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermässigem Verzehr eine Gesundheitsgefährdung darstellen können;

e. bei Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos: eine Erklärung, wonach die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht.

4 Verweise auf nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine gesundheitsbezogene Angabe nach Anhang 8 beigefügt ist.

5 Gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind verboten.

6 Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nicht:

a. den Eindruck vermitteln, dass durch Verzicht auf das Lebensmittel die Gesundheit beeinträchtigt werden könnte;

b. mit Angaben über die Dauer und das Ausmass einer Gewichtsabnahme verbunden werden;